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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 23. Oktober 2024
(BGBl. II Nr. 443 vom 05.11.2024)


Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 8. Juni 2023 angenommenen Entschließungen MSC.540(107) und MSC.541(107) zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Am selben Tag treten die Entschließungen MSC.540(107) und MSC.541(107) jeweils gemäß ihrer Nummer 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 23. Oktober 2024

Entschließung MSC.540(107) - Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW)

(angenommen am 8. Juni 2023)

(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (" STCW-Übereinkommen von 1978") betreffend die Verfahren zur Änderung des STCW-Übereinkommens von 1978,

in Anerkennung der Notwendigkeit, zeitgemäß auf die weltweit zunehmende Digitalisierung zu reagieren und eine Lösung für die Handhabung und Kontrolle der Zeugnisse von Seeleuten zu finden, die nach dem STCW-Übereinkommen von 1978 ausgestellt wurden,

nach der auf seiner 107. Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des STCW-Übereinkommens von 1978, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des STCW-Übereinkommens von 1978 die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2024 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens von 1978 die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2025 in Kraft treten;
  4. ersucht die Vertragsparteien dringend, die Änderungen der Regeln I/1 und I/2 frühzeitig umzusetzen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des STCW-Übereinkommens von 1978 allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1

Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1 In Absatz 1 wird nach dem bisherigen Unterabsatz .44 folgende neue Begriffsbestimmung angefügt:

".45 der Ausdruck "Original" bezeichnet eine Papierform oder eine elektronische Form eines im Übereinkommen vorgeschriebenen und nach dem von der Verwaltung zugelassenen Muster ausgestellten Zeugnisses, sofern die in Abschnitt A-I/2 Absatz 4 des STCW-Codes

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