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Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent
Vom 01. Juni 2026
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 521)
Archiv: 2018
I
Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
(1) Die in § 42 der Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als elektrotechnischer Offiziersassistent (ETOA) dauert mindestens
Der Ausdruck "Monat" bedeutet einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen. Urlaub, Krankheit oder andere Ausfallzeiten können auf die festgelegten Zeitrichtwerte nicht angerechnet werden.
(2) Die Ausbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen:
(3) Mit dem Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Ausbildung als ETOa ist gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 der See-BV eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Berufseingangsprüfung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum elektrotechnischen Schiffsoffizier nach § 42 Abs. 1 See-BV erbracht.
II
Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist gemäß der Übersicht ( Anlage 1a, 1b oder 1c) durchzuführen. Verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung sind die Reederei, der Leiter der Maschinenanlage und ein mit der Ausbildung beauftragter technischer oder elektrotechnischer Schiffsoffizier.
(2) Die Reederei stellt sicher, dass die Ausbildung auf Schiffen stattfindet, die für die Vermittlung und den Erwerb der in Anlage 1a, 1b oder 1c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 18 See-BV geeignet sind.
(3) Der mit der Ausbildung beauftragte elektrotechnische Schiffsoffizier muss mindestens ein Befähigungszeugnis zum elektrotechnischen Schiffsoffizier besitzen und über angemessene berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
III
Überbetriebliche Ausbildungen
(1) Die Teilnahme an einer Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 See-BV sowie in der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 48 See-BV ist grundsätzlich vor der Seefahrtzeit und zusätzlich zu den in der Anlage 1 aufgeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen nachzuweisen.
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung umfasst mindestens 9 Wochen, davon 7 Wochen Elektrofertigung und 2 Wochen Metallbearbeitung. Sie ist Bestandteil der Ausbildung zum ETOa und findet zu Beginn der Ausbildung statt.
(3) Für die überbetriebliche Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung gelten die Regelungen der BBS.
(4) Die Kosten für die in Absatz 1 und 2 genannten Ausbildungen und die entsprechenden Befähigungsnachweise trägt die Reederei.
IV
Ausbildungsberichtsheft (TRB)
(1) Der ETOa hat das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) veröffentlichte TRB als Ausbildungsleitfaden mitzuführen.
(2) Das TRB beinhaltet den Ausbildungsplan und einen Tätigkeitsnachweis.
(3) Im Ausbildungsplan wird vom verantwortlichen Schiffsoffizier oder vom Leiter der Maschinenanlage bestätigt, dass der ETOA, die hier aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse im ausreichenden Umfang besitzt.
(4) Der ETOa hat den Tätigkeitsnachweis, in dem die täglich ausgeführten Arbeiten nach Art und Dauer zu dokumentieren sind, zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem mit der Ausbildung beauftragten technischen oder elektrotechnischen Schiffsoffizier und vom Leiter der Maschinenanlage wöchentlich gegenzuzeichnen.
(5) Die Kosten zum Erwerb des TRB trägt die Reederei.
V
Ausbildungsbescheinigung als elektrotechnischer Offiziersassistent
(1) Für die Ausbildung als ETOa ist die Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung ( Anlage 2 oder 3) erforderlich.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung wird von der BBS ausgestellt, wenn der Bewerber nachweist:
VI
Ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung
(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung ( Anlage 4 oder 5) sind der BBS folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Stellt die BBS fest, dass die Ausbildung des ETOa nicht entsprechend der Anlage 1a, 1b oder 1c durchgeführt wurde, hat die BBS die Bescheinigung nach Absatz 1 abzulehnen und dem Offiziersassistenten schriftlich mitzuteilen, durch welche zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen die festgestellten Mängel beseitigt werden können.
(3) Vom BSH gemäß § 24 See-BV als gleichwertig anerkannte Kenntnisse und Fertigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden.
| Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent | Anlage 1a |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| ME | Elektrofertigung und Metallbearbeitung | 14 Wochen |
| ME 1 | Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 2 Wochen |
| ME 2 | Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 7 Wochen |
| ME 3 | Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb | 3 Wochen |
| ME 4 | Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
| US | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Unterstützungsebene | 6 Wochen |
| US 1 | Begleiten einer Maschinenwache | 2 Wochen |
| US 2 | Betrieb der Noteinrichtungen und Anwendungen von Notfallverfahren | 1 Woche |
| US 3 | Schiffstechnik | 2 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte US 1 - US 3 | 1 Woche | |
| UI | Wartung und Instandsetzung auf Unterstützungsebene | 6 Wochen |
| UI 1 | Instandhaltung der schiffselektrotechnischen Systeme einschließlich deren Kontrollsysteme | 3 Wochen |
| UI 2 | Instandhaltung der Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Brücken- und Navigationstechnik | 2 Wochen |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte UI 1 - UI 2 | 1 Woche | |
| BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 5 Wochen |
| 5 Wochen | ||
| BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
| BS 2 | Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen | 3 Wochen |
| BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Wochen |
| BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
| BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computersowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
| BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| BS 7 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 7 | 1 Woche | |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 10 Wochen |
| BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
| BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 2 Wochen |
| BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
| BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 6 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen | ständig |
| BK 2 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord | 2 Wochen |
| BK 3 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 4 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 5 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 6 | 1 Woche | |
| Gesamtdauer | 52 Wochen |
Die hellgrau markierten Ausbildungsinhalte sind vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte (Hochschule, Fachrichtung Schiffselektrotechnik) zu absolvieren.
| Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker | Anlage 1b |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| ME | Elektrofertigung und Metallbearbeitung | 10 Wochen |
| ME 2 | Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte | 7 Wochen |
| ME 3.5-3.15 | Improvisationsarbeiten im laufenden Schiffsbetrieb | 2 Wochen |
| ME 4 | Elektrofertigung und Metallbearbeitung im laufenden Schiffsbetrieb | 1 Wochen |
| BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 7 Wochen |
| BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
| BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Woche |
| BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
| BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computersowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
| BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 6 | 1 Woche | |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 9 Wochen |
| BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
| BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 1 Woche |
| BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
| BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
| Gesamtdauer | 26 Wochen |
| Übersicht über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit mit Nachweis des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf oder eines Fach- oder Hochschulstudiums der Elektrotechnik | Anlage 1c |
| Ausbildungsinhalte und zu erwerbende Befähigungen | Zeitrichtwerte | |
| BS | Elektrotechnik, Elektronik und Steuerungsvorrichtungen auf Betriebsebene | 10 Wochen |
| BS 1 | Überwachung des Betriebs von elektrischen und elektronischen und Steuerungsvorrichtungen | 3 Wochen |
| BS 2 | Überwachung des Betriebs der Steuer- und Regeleinrichtungen von Haupt- und Hilfsantriebsanlagen | 3 Wochen |
| BS 3 | Betrieb von Generatoren- und Verteilersystemen | 2 Woche |
| BS 4 | Betrieb und Wartung von elektrischen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1.000 Volt | 1 Woche |
| BS 5 | Betrieb von Einzelplatz-Computern und Computersowie Automatisierungsnetzwerken auf Schiffen | ständig |
| BS 6 | Anwendung der englischen Sprache in Wort und Schrift | ständig |
| BS 7 | Verwendung von Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BS 1 - BS 7 | 1 Woche | |
| BI | Wartung und Instandsetzung auf Betriebsebene | 10 Wochen |
| BI 1 | Wartung und Instandsetzung elektrischer und elektronischer Geräte | 2 Wochen |
| BI 2 | Wartung und Instandsetzung der Steuer- und Regelsysteme von Haupt und Hilfsantriebsmaschinenanlagen | 3 Wochen |
| BI 3 | Wartung und Instandsetzung der Navigationsgeräte auf der Brücke sowie der Einrichtungen zur bordinternen Verständigung | 2 Woche |
| BI 4 | Wartung und Instandsetzung von elektrischen und elektronischen Steuerungsvorrichtungen für Decksmaschinen und Ladungsumschlagsgerät | 1 Woche |
| BI 5 | Wartung und Instandsetzung von Elektrogeräten in Wohn- und Hotelbereichen | 1 Woche |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BI 1 - BI 5 | 1 Woche | |
| BK | Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord auf Betriebsebene | 6 Wochen |
| BK 1 | Einhalten der Umweltschutzvorschriften sicherstellen | ständig |
| BK 2 | Persönlicher Beitrag zur Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord. Verhüten, Eindämmen der Ausbreitung und Bekämpfen von Bränden an Bord | 2 Wochen |
| BK 3 | Einsatz von Rettungsmitteln | 2 Wochen |
| BK 4 | Anwendung von medizinischer Erster Hilfe an Bord | 0,5 Wochen |
| BK 5 | Gefahrenabwehr | 0,5 Wochen |
| BK 6 | Anwenden von Führungskompetenz und Teamfähigkeit | ständig |
| Zur freien Verfügung und Vertiefung für Ausbildungsinhalte BK 1 - BK 6 | 1 Woche | |
| Gesamtdauer | 26 Wochen |
| Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 12 Monaten) | Anlage 2 |
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 12 Monaten)
Certificate of registration as electro-technical officer's assistant (Duration of training of 12 months)
Es wird bescheinigt, dass ............
This is to certify that
geboren am ............ in ............
born on/in
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for
Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in
Training as electro-technical officer's assistant
Bremen, den ............ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in nach Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt mindestens 12 Monate und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur elektrotechnischen Schiffsoffizier/-in.
The duration of the approved combined workshop skill training and seagoing service as electro-technical officer's assistant according to regulation III/6 of the Annex to the STCW Convention is at least 12 months and is part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as electro-technical officer.
| Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 6 Monaten) | Anlage 3 |
Ausbildungsbescheinigung für den Dienstantritt als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 6 Monaten)
Certificate of registration as electro-technical officer's assistant (Duration of training of 6 months)
Es wird bescheinigt, dass ............
This is to certify that
geboren am ............ in ............
born on/in
alle Voraussetzungen erfüllt für eine
fulfils all requirements for
Ausbildung als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in
Training as electro-technical officer's assistant
Bremen, den ............ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
Hinweise zur praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit:
Die Dauer der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in nach Regel III/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beträgt für Bewerber mit anerkannter Vorbildung mindestens 6 Monate und und ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an einer Berufseingangsprüfung und dem Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur elektrotechnischen Schiffsoffizier/-in.
The duration of the approved combined workshop skill training and seagoing service as electro-technical officer's assistant according to regulation III/6 of the Annex to the STCW Convention is at least 6 months for applicants with approved prior training and is part of the requirements prior to obtaining a certificate of competency as electro-technical officer.
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 12 Monaten) | Anlage 4 |
Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 12 Monaten)
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
............
geboren am ............ in ............
[ ] XX Monate und XX Tage als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] die vor dem Besuch der Hochschule (Seefahrt/Schiffsbetriebstechnik) mindestens nachzuweisende praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von 6 Monaten absolviert hat.
[ ] die für die Zulassung zur Berufseingangsprüfung an einer Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur elektrotechnischen Schiffsoffizier/-in vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 12 Monaten am TT. MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den ............ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
| Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 6 Monaten) | Anlage 5 |
Bescheinigung über die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (Ausbildungsdauer von 6 Monaten)
Nach Überprüfung der vorgelegten Nachweise und Unterlagen wird hiermit bescheinigt, dass
............
geboren am ............ in ............
[ ] XX Monate und XX Tage als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in absolviert hat.
[ ] die für die Zulassung zur Berufseingangsprüfung an einer Hochschule oder Fachschule (Seefahrt/Schiffselektrotechnik) und den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur elektrotechnischen Schiffsoffizier/-in vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in von insgesamt mindestens 6 Monaten am TT. MM.JJJJ ordnungsgemäß beendet hat.
Bremen, den ............ Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
| Richtlinien für die Ausbildung von elektrotechnischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt
Vom 01. Juni 2026 (VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 521) |
| WS23 502040101#00010#0002#0012
Für die Zulassung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent nach § 42 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBI. I S. 460), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100), werden nachstehende Richtlinien bekannt gemacht.1 Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass die Richtlinien Nr. 182 vom 5. Dezember 2018 (VkBl. 2018 S. 883), soweit sie die praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten der elektrotechnischen Offiziersassistenten betreffen, nicht mehr angewendet werden. 1) Um den Textfluss nicht zu beeinflussen, wird auf die Verwendung der geschlechtlichen Form bei Personenbezeichnungen verzichtet. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen. |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 03.07.2026)
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