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Regelwerk

Entschließung 1
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934)



Die Konferenz von Manila (2010) -

eingedenk des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung durch eine Konferenz der Vertragsparteien,

nach Prüfung der Änderungen von Manila zur Anlage des Übereinkommens, die den Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgeschlagen und zugeleitet wurden -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens Änderungen der Anlage des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii des Übereinkommens, dass die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 oder mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen am 1. Januar 2012 in Kraft treten, nachdem sie gemäß Nummer 2 als angenommen gelten;
  4. ersucht den Generalsekretär der Organisation, allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Die Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

" Anlage

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck , Regeln' bezeichnet die in dieser Anlage enthaltenen Regeln;
  2. der Ausdruck ,zugelassen' bedeutet ,durch die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesen Regeln zugelassen';
  3. der Ausdruck , Kapitän' bezeichnet die Person, welche die oberste Anordnungsbefugnis auf einem Schiff hat;
  4. der Ausdruck , Offizier' oder , Schiffsoffizier' bezeichnet ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften oder, bei deren Fehlen, nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier oder Schiffsoff izier ernannt ist;
  5. der Ausdruck , Nautischer Schiffsoffizier' bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Kapitel II besitzt;
  6. der Ausdruck , Erster Offizier' bezeichnet den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Schiffsoffizier, auf den bei Verhinderung des Kapitäns die oberste Anordnungsbefugnis auf dem Schiff übergeht;
  7. der Ausdruck , Technischer Schiffsoffizier' bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/1, III/2 oder III/3 besitzt;
  8. der Ausdruck , Leiter der Maschinenanlage' bezeichnet den ranghöchsten Technischen Schiffsoffizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  9. der Ausdruck , Zweiter technischer Schiffsoffizier' bezeichnet den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Technischen Schiffsoffizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  10. der Ausdruck , Technischer Assistenzoffizier' bezeichnet eine in der Ausbildung zum Technischen Schiffsoffizier befindliche Person, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften zum Technischen Assistenzoffizier ernannt ist;
  11. der Ausdruck , Funker' bezeichnet eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes, von der Verwaltung erteiltes oder anerkanntes Zeugnis besitzt;
  12. der Ausdruck ,GMDSS-Funker' bezeichnet eine Person, welche die Befähigung nach Kapitel IV besitzt;
  13. der Ausdruck , Schiffsmann' (Plural: , Schiffsleute') bezeichnet ein Mitglied der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  14. der Ausdruck ,küstennahe Reisen' bezeichnet Fahrten in der näheren Umgebung einer Vertragspartei entsprechend der Begriffsbestimmung durch diese Vertragspartei;
  15. der Ausdruck , Antriebsleistung' bezeichnet die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;

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