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Regelwerk

19. SOLAS-ÄndV - 19. SOLAS-Änderungsverordnung
Neunzehnte Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 28. Mai 2008
(BGBl. II Nr. 12 vom 5. Juni 2008 S. 390)



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in London am 5. Juni 2003, 20. Mai 2004 und 9. Dezember 2004 vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschließungen MSC.142(77), MSC.152(78), MSC.153(78), MSC.154(78), MSC.170(79) und MSC.171 (79) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.151(78) vom 20. Mai 2004 (BGBl. 2006 II S. 560), und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2458), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.124(75) vom 24. Mai 2002 (BGBl. 2003 II S. 1341), werden hiermit in Kraft gesetzt.

Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Die Entschließungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.



Entschließung MSC.142(77)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Siehe 19. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 5. Juni 2003)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren, -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung
 
Anlage

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 2
Begriffsbestimmungen

1 Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"4 bezeichnet der Ausdruck "Länge eines Schiffes" seine Länge über alles."

Regel 22
Sicht von der Kommandobrücke

2 Der bisherige Wortlaut des einleitenden Absatzes 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"1 Schiffe mit einer Länge von mindestens 55 m nach der Begriffsbestimmung in Regel 2.4, die an oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut sind, müssen folgenden Vorschriften entsprechen:"

Regel 28
Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schiffsführung

3 Die Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schiffsführung und tägliche Meldungen"

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