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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der See-Berufsgenossenschaft: Änderungen der Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge (Schiffsdampfkesselrichtlinie)

Vom 26. Juli 2006
(VkBl. 2006 Nr. 17 S. 699)
II 11-3-0



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  Überarbeitung der Schiffsdampfkessel-Richtlinie Anlage

Nachfolgend sind die vom Schiffsdampfkesselausschuss gewünschten Änderungen gegenüber der bisherigen Form der Veröffentlichung vom 13. März 2002 (Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 8129) aufgeführt.

1. Seite 3 Es wird das nachfolgende Inhaltverzeichnis ergänzt.

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 0 Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlage

Kapitel I Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeuger

Kapitel II Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeuger

Kapitel III Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen

Kapitel IV Ölfeuerungsanlagen für Schiffsdampfkessel

Kapitel V Anforderungen an die Qualität von Speise- und Kesselwasser

Kapitel VI Ausrüstung von Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen

2. Seite 4: Das nachfolgende Kapitel 0 wird neu mit folgendem Wortlaut hinzugefügt

Kapitel 0:
Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen

1 Allgemeines

Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen.

Bezüglich der Ausrüstung der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieser Richtlinie ergänzend zu den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.

2 Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln

Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.

Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20°C und den folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:

Walz- und Schmiedestähle 1,05
Stahlguss 1,33
Gusseisen mit Kugelgraphit 2,2
Gusseisen mit Lamellengraphit 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte)

Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand darf auf 1.8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3% nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen.

Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.

Kapitel I: Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern
3. Seite 4, 2.6 und 2.8: Das Wort "Erlaubnis" wird durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
4. Seite 5, 3.3: Der Wortlaut "der Speisepumpen" wird durch "einer Speisepumpe" ersetzt.
5. Seite 5, 3.4: Der Wortlaut "Die Speisepumpen müssen" wird durch "Die Speisepumpe muss" ersetzt.
6. Seite 6, 5.2: Die Angabe "Abschnitt 7.4" wird in "Abschnitt 7.5" geändert
7. Seite 6, 7.1: Der Wortlaut "ausgenommen Durchlauf-Dampferzeuger" wird gestrichen.
8. Seite 6, 7.5: Die Angabe "Abschnitt 7.1" wird in "Abschnitt 7.2" geändert und es wird "(5) Durchlauf-Dampferzeuger" hinzugefügt.
9. Seite 7, 10.1: Der Ausdruck "Wächter" wird durch "Alarme" ersetzt.
10. Seite 8, 13.1.3-6: Der Ausdruck "Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung" wird durch "Sicherheitsventile" ersetzt.
11. Seite 9, 17.1.4: Der Absatz 17.1.4 wird gestrichen.
12. Seite 9, 17.1.5: Der Ausdruck "Wasserstandswächter" wird durch "Wasserstandsschalter" und "Strömungswächter" durch "Strömungsschalter" ersetzt und der Absatz wird Absatz 17.1.4.
Kapitel II: Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern
1. Seite 12, 2.9: Das Wort "Erlaubnis" wird durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
2. Seite 12, 2.10: Das Wort "Dampfkesselanlagen" wird durch das Wort "Heißwassererzeugungsanlagen" ersetzt.
3. Seite 12, 3.6: Es wird der neue Absatz 3.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen sind für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht zulässig.
4. Seite 13, 5.4: Der Absatz 5.4 lautet: Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muss mindestens das 0,2fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung betragen.
5. Seite 14, 8.5: Das Wort "Dampfpolster" wird durch das Wort "Dampfraum" ersetzt.
6. Seite 14, 10.1:

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