Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bekanntmachung über den Transport gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee

Vom 18. Dezember 2001
(BAnz. Nr. 242 vom 29. Dezember 2001 S. 25514)


Gemäß § 22 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878), gebe ich nachfolgend die Anlage zum Memorandum of Understanding (MoU) für die Beförderung gefährlicher Güter auf Ro/Ro-Schiffen in der Fassung Würzburg 1999 (Bekanntmachung vom 19. Juli 2000, BAnz. S. 16 598) bekannt.

Die Anlage zum MoU dient der Anwendung der Vorschriften des RID in der Fassung der 7. RID-Änderungsverordnung vom 26. November 1998 (BGBl. 1998 II S. 2955), geändert durch die 8. RID-Änderungsverordnung vom 9. März 2001 (BGBl. II 2001 S. 234), und der Anwendung der Vorschriften der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. II 2001 S. 606) sowie der Anwendung der Vorschriften des ADR in der Fassung der 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II 1998 S. 2618) und der Fassung, der 15. ADR-Änderungsverordnung (vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 6541.

Die Anlage zum MoU kann ab 1. Januar 2002 angewendet werden.

Der englische Text der Anlage zum MoU kann beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Postfach 20 01 00, 53170 Bonn, bezogen werden.

Anlage

zum Memorandum of Understanding

in der Fassung R∅nne, 25. bis 27. August 1998 und Würzburg, 24. bis 26. August 1999

für

die Beförderung gefährlicher Güter auf Ro/Ro-Schiffen unter Anwendung des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code) und der Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung kann alternativ zum IMDG Code auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden, vorausgesetzt, es werden die nachfolgenden Anforderungen erfüllt.

(2) Auf einer Reise dürfen der IMDG Code oder das Memorandum angewendet werden. Die örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen sind zu beachten.

(3) Ro/Ro-Schiffe, die eine Bescheinigung nach § 7 haben, dürfen gleichzeitig Beförderungseinheiten (Cargo Transport Units - CTUs -) und Ladungseinheiten (Unit Loads - ULs -) mit gefährlichen Gütern befördern, die entweder dem RID/ADR oder dem IMDG Code entsprechen.

§ 2 Gefährliche Güter

Grundsätzlich müssen gefährliche Güter nach dem IMDG Code klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, beschriftet, dokumentiert, gestaut und getrennt werden.

§ 3 Recht des Ladehafens

In den Ladehäfen sind die Regelungen des IMDG Code, wie sie durch nationale Rechtsvorschriften eingeführt sind, anzuwenden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) "Beförderungseinheiten (Cargo Transport Units - CTUs -)" sind Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks (Tankcontainer), Wechselaufbauten, Fahrzeuge, Eisenbahnwagen oder jede vergleichbare staufähige Einheit.

(2) "Ladungseinheiten (Unit Loads - ULs -)" sind eine Anzahl von Versandstücken, die

(3) "An-Deck-Stauung" im Sinne dieser Regelung bedeutet die Stauung auf dem Wetterdeck.

"Unter-Deck-Stauung" im Sinne dieser Regelung bedeutet die Stauung im offenen oder geschlossenen Ro/Ro-Laderaum.

(4) "Wetterdeck" ist ein Deck, das nach oben hin und auf mindestens zwei Seiten völlig dem Wetter ausgesetzt ist.

(5) "Ro/Ro-Laderäume" sind Räume, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und die sich entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Güter verpackt oder in loser Schüttung in oder auf CTU normalerweise in horizontaler Richtung be- oder entladen werden können.

(6) "Offene Ro/Ro-Laderäume" sind Ro/Ro-Laderäume, die entweder an beiden' Enden offen sind oder die an einem Ende offen und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durch bleibende Öffnungen in den Seitenbeplattungen oder Decks mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung versehen sind.

(7) "Geschlossene Ro/Ro-Laderäume" sind Ro/Ro-Laderäume' die weder offene Ro/Ro-Laderäume noch Wetterdecks sind.

(8) Für den Ausdruck "Fahrgast" gilt die in Kapitel 1 Regel 2 Buchstabe e der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See festgelegte Begriffsbestimmung.

(9) Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:

Dänemark: Danish Maritime Authority
Vermundsgade 38 c
DK-2100 Copenhagen
Deutschland: Federal Ministry of Transport,
Building and Housing
P.O. Box 2001 00 D-53 170 Bonn
Estland: Estonian Maritime Administration
Maritime Safety Division
Lasnamäe 48
EST-10413 Tallinn
Finnland: Finnish Maritime Administration
P.O. Box 171
FIN-00181 Helsinki
Lettland: Maritime Administration of Latvia
5 Trijádibas iela
LV-1 048 Riga
Polen: Ministry of Transport and
Maritime Economy
Str. Chalubinskiego 4/6
PL-00928 Warsaw
Schweden:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion