Regelwerk

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee: Textvergleich der Fassungen 20.07.2017 - Lübeck-Fassung zu 13.10.2022 - Tallinn-Fassung

Fassung vom 20.07.2017 - Lübeck-Fassung Fassung vom 13.10.2022 - Tallinn-Fassung
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee
- Lübeck-Fassung -
Vom 20. Juli 2017 Vom 13. Oktober 2022
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2017 S. 662;13.10.2022 S. 702, aufgehoben) (VKBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 702)
G 33/3643.30/1-2017
Archiv: 2014 Archiv: 2014 2018
Siehe Fn. *
(englische Fassung) zur aktuellen Fassung =>
(1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code). (1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code).
(2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee. (2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen a und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee.
(3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen. (3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen.
(4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen. (4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen.
(5) Dieses MoU tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter dänischem Vorsitz überarbeiteten Kopenhagen-Fassung vom 15.-17. Juni 2004. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird. (5) Dieses MoU tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter deutschem Vorsitz überarbeiteten Lübeck-Fassung vom 04.- 06. April 2017. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird.
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee Anlage 1 Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee.
§ 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich
Abweichend vom IMDG-Code können die vorliegenden Bestimmungen (im Folgenden dieses MoU) auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden.

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(Stand: 22.12.2022)

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