Fassung vom 20.07.2017 - Lübeck-Fassung | Fassung vom 13.10.2022 - Tallinn-Fassung |
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee | Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee |
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Vom
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Vom 13. Oktober 2022 |
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(VKBl. Nr. 21 vom 15.11.2022 S. 702) |
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Archiv: 2014 | Archiv: 2014 2018 |
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(1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code). | (1) Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code). |
(2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen a und B des
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(2) Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen a und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee. |
(3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen. | (3) Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen. |
(4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen. | (4) Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen. |
(5) Dieses MoU tritt am 1. Januar
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(5) Dieses MoU tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter deutschem Vorsitz überarbeiteten Lübeck-Fassung vom 04.- 06. April 2017. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird. |
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der
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Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee. |
§ 1 Geltungsbereich | § 1 Geltungsbereich |
Abweichend vom IMDG-Code können die vorliegenden Bestimmungen (im Folgenden dieses MoU) auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden. |
(Stand: 22.12.2022)
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