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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone der Umspannplattform des Windenergievorhabens "Baltic Eagle"
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -

Vom 15. März 2023
(Quelle: www.elwis.de)


Az.: 3800S21-332.09/0001-006

I.

Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:

1. Die um die Offshore-Baustelle "Baltic Eagle" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 11/2023 vom 17. März 2023) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):

54° 51,04" N 013° 48,08" E
54° 51,39" N 013° 48,91" E
54° 51,64" N 013° 53,83" E
54° 47,35" N 013° 55,29" E
54° 48,48" N 013° 49,61" E
54° 48,84" N 013° 48,08" E
54° 51,04' N 013° 48,08' E

2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und Fischen untersagt.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

5. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfügung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszonen im Bereich der Offshore-Plattform "OSS Bal-tic Eagle" (Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3 vom 7. Juli 2022) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

II.

Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.

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