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DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks "Borkum Riffgrund 3" mit Konverterplattform "DolWin epsilon"
Vom 16. April 2025
(Quelle: www.elwis.de)
Archiv: 2023
Az.: 3800S21-332.16/0004-OA/011/3
Die Allgemeinverfügung vom 15. März 2023 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Offshore-Baustelle "Borkum Riffgrund 3" (NfS 51 52/2023) wird aufgehoben.
II.
Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Inter nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:
1. Die um die Offshore-Baustelle des Windparks "Borkum Riffgrund 3" eingerichtete Sicherheitszone (siehe Nachrichten für Seefahrer NfS 08/2023 vom 24. Februar 2023) darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen (WGS 84):
| Windpark/Konverterplattform | WEA | ||
| Borkum Riffgrund 3 | 52A | 54" 03,82" N | 006" 04,74" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 52B | 54" 03.91" N | 006" 05,62" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 52G | 54" 04,16" N | 006" 09,14" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 51I | 54" 04,33" N | 006" 10,71" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 51L | 54" 04,54" N | 006" 13,02" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 51Q | 54" 04,72" N | 006" 16,43" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 51R | 54" 04,64" N | 006" 17,20" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 59R | 54" 01,26" N | 006" 17,37" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 59Q | 54" 01,27" N | 006" 16,61" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 59P | 54" 01,19" N | 006" 15,88" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 59D | 54" 01,17" N | 006" 07,29" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 58B | 54" 01,28" N | 006" 06,24" E |
| Borkum Riffgrund 3 | 52A | 54" 03,82" N | 006" 04,74" E |
2. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und jegliche Art der Fischerei, insbesondere unter Einsatz von Schleppnetzen, Treibnetzen, Stellnetzen oder ähnlichen Geräten untersagt.
3. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen des OWP "Borkum Riffgrund 3" und der Konverter plattform "DolWin epsilon" dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
III.
Begründung
Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die vorstehend genannten Windparkvorhaben in ausreichendem Abstand umfahren werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bonn, den 16. April 2025
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ENDE |
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