umwelt-online: Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (8)
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3 Verfahren 2 - Universell, Kohlenstoff-/Sauerstoff-Bilanz

3.1 Einleitung

Nachstehend wird in leicht verständlicher Form das Kohlenstoff-/SauerstoffbilanzVerfahren beschrieben. Dieses Verfahren kann angewendet werden, wenn der Kraftstoffverbrauch Messbar ist und sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch die Konzentration der Abgaskomponenten bekannt sind.

3.2 Berechnung des Abgas-Massenstroms auf der Basis der Kohlenstoffbilanz

( 2-1)

3.2.1 Vereinfachung unter der Annahme einer vollständigen Verbrennung:

GEUEL × BET × EXHDENS × MVCO2
( 2-2) GEXHW =
    AWC × (CO2W - CO2AIR)

3.3 Berechnung des Abgas-Massenstroms auf der Basis der Sauerstoffbilanz

( 2-3)

Dabei ist

( 2-4) Factor 1 = 104 ×  MWO 2 × O2W   AWO   AWO   2 × AWO 3 × AWO 2 × AWO
 
-
× COW +
× NOW + +
× NO2W -
× HCW -
× CW
  MVO2   MVCO   MVNO   MVNO2 MVHC AWC

und

 ( 2-5)   AWO   2 × AWO   AWO
Factor 2 = ALF ×
+ BET ×
+ GAM × 2
    2 × AWH   AWC   AWS

3.3.1 Vereinfachung unter der Annahme einer vollständigen Verbrennung:

 ( 2-6)   MWO2  
Factor1compl. = 104 ×
× O2W
    MVO2  

3.4 Ableitung der Sauerstoffbilanz für unvollständige Verbrennung

3.4.1 Der eingebrachte Sauerstoffanteil in g/h beträgt:

( 2-7) GAIRW × TAU × 10 + GFUEL × EPS × 10

3.4.2 Der ausgetragene Sauerstoffanteil in g/h beträgt:

( 2-8) 2 × AWO AWO AWO 2×AWO 2×AWO AWO
GO2 + GCO2 ⋅
+ GCO ⋅
+ GNO ×
+ GNO2 ×
+ GSO2 ×
+ GH2O ×
MWCO2 MWCO MWNO MWNO2 MWSO2 MWH2O

Mit den nachstehenden Definitionen und Gleichungen können die Massenströme (in g/h) der einzelnen Gaskomponenten berechnet werden. Sie beziehen sich dabei auf das feuchte Abgas (GC ist der Ruß in g/h).

 ( 2-9)   MWO2 × 10  
GO2 =
× O2W × GEXHW
    MVO2 × EXHDENS  


 ( 2-10)   MWCO  
GCO =
× COW× GEXHW
    MVNO × EXHDENS × 1000  


 ( 2-11)   MWCO  
GNO
× NOW × GEXHW
    MVNO × EXHDENS × 1000  


 ( 2-12)   MWNO2  
GNO2 =
× NO2W × GEXHW
    MVNO2 × EXHDENS × 1000  


 ( 2-13)   MWCO2   MWCO2   MWCO2   MWCO2
GCO2 =
× GFUEL × BET × 10 - GCO ×
- GHC ×
- GC ×
    AWC   MWCO   MWHC   AWC


 ( 2-14)   MWH2O   MWH 2O
GH2O =
× GFUEL × ALF × 10 - GHC ×
    2 × AWH   MWHC


 ( 2-15)   MWSO 2  
GSO2 =
× GFUEL × GAM × 10
    AWS  


( 2-16   1  
GHC =
× HCW × GEXHW
    MVHC × EXHDENS × 1000  


 ( 2-17)   1  
GC =
× CW × GEXHW
    EXHDENS × 1000  

3.4.3 Für die Berechnung von EXHDENS wird die Gleichung ( 2-42) in Punkt 3.6 dieses Abschnitts verwendet.

GAIRW × TAU × 10 + GFUEL × EPS × 10 =
( 2-18)

3.4.4 Dabei stellt die erste Klammer den "Factor 1", die zweite den "Factor 2", aus den Gleichungen ( 2-4) und ( 2-5) dar.

Dabei ist

( 2-19) GEXHW = GAIRW + GFUEL

3.4.5 Die Massenströme der Verbrennungsluft und des Abgases können sodann unter Anwendung der nachstehenden Gleichungen berechnet werden:

( 2-20)
und entsprechend
( 2-21)

3.5 Ableitung der Kohlenstoffbilanz für unvollständige Verbrennung

3.5.1 Kohlenstoffeintrag in g/h

( 2-22) GFUEL × BET × 10

3.5.2, Kohlenstoffaustrag in g/h:

 ( 2-23)   AWC   AWC   AWC   AWC
GCO2 ×
+ GCO ×
+ GHC ×
+ GC ×
    MWCO2   MWCO   MWHC   AWC

3.5.3 Mit den nachstehenden Definitionen und Gleichungen können die Massenströme (in g/h) der einzelnen Gaskomponenten berechnet werden. Sie beziehen sich dabei auf das feuchte Abgas (GC ist der Ruß in g/h).

 ( 2-24)   MWCO 2 × 10  
GCO2 =
× CO2W × GEXHW
    MVCO 2 × EXHDENS  


 ( 2-25)   MWCO  
GCO =
× COW × GEXHW
    MVCO × EXHDENS × 1000  


 ( 2-26)   MWHC  
GHC =
× HCW × GEXHW
    MVHC × EXHDENS × 1000  


 ( 2-27)   1  
GC =
× CW × GEXHW
    EXHDENS × 1000  

3.5.4 Für die ausgeglichene Bilanz gilt:

Kohlenstoffeintrag = Kohlenstoffaustrag

( 2-28)

3.5.5 Berechnung des Abgas-Massenstroms auf der Basis der Kohlenstoffbilanz:

( 2-29)

3.6 Berechnung der volumetrischen Abgaszusammensetzung und der Abgasdichte bei unvollständiger Verbrennung

( 2-30) COW × 106 × VEXHW
( 2-31) NOW × 106 × VEXHW
( 2-32) VNO2 = NO2W × 10-6 × VEXHW
( 2-33) = HCW × 106 × VEXHW
( 2-34)
( 2-35)

Dabei ist CO2AIR = CO2-Konzentration in der Verbrennungsluft (in Volumenprozenten).

( 2-36)


 ( 2-37)   GAIRW × (TAU - TAU2)   MVO2   3   1  
VO2 =
×
+
VHC +
(VCO - VON) - VNO2
    100   MWO2   2   2  


      CW × GEXHW MVO2 EPS MVO2
      +
×
+
× × GFUEL
EXHDENS x 106 AWC 100 MWO2


( 2-38)


( 2-39)


( 2-40) VEXHW = VH2O + VCO2 + VO2 + VN2 + VSO2 + VCO + VON + VNO2 + VHC


( 2-41) = VEXHW - VH 2O


( 2-42) EXHDENS = GEXHW / VEXHW


( 2-43) KEXH = VEXHD / VEXHW

3.7 Programm zur Berechnung des Abgas-Massenstroms

3.7.1 Mit den Ergebnissen der beiden stöchiometrischen Berechnungen für Kohlenstoff und Sauerstoff können die Abgaszusammensetzung und der Abgas-Massenstrom einschließlich des Wassergehalts berechnet werden.

3.7.2 Die Gleichungen im Programm beruhen hauptsächlich auf "feuchtem" Abgas.

3.7.3 Werden die Konzentrationen (O2 und CO2) auf der Basis "trocken" gemessen, so ist mit dem Trocken-zu-Feucht-Korrekturfaktor KWEXH (= KW.r) umzurechnen.

3.7.4 Das Programm berechnet bei bekanntem KWEXH den Abgas-Massenstrom oder bei bekanntem Abgas-Massenstrom den Wert für KWEXH. Sind beide Werte unbekannt, so geht das Programm von einem Schätzwert für KWEXH (=KW.r) aus und iteriert so lange, bis sich die Werte nicht mehr ändern.

3.7.5 Wird die Gleichung für den Abgas-Massenstrom ohne das Programm verwendet, so ist der Trocken-zu-Feucht-Korrekturfaktor aus der nachstehenden Gleichung zu verwenden:

( 2-44)

3.7.6 Die Gleichung in zugeschnittener Form:

( 2-44a)

3.7.7 Für die Darstellung der generellen Gleichung zur Berechnung des Trocken-zu-Feucht-Korrekturfaktors (KWEXH = KW.r) sind mehrere Formelvarianten gebräuchlich.

3.7.8 Die Gleichungen ( 2-44) und ( 2-44a) wie auch die Gleichung ( 12) in Punkt 5.12.2.3 der vorliegenden Technischen Vorschrift liefern nur Näherungswerte, weil die Korrekturwerte für das Wasser in der Verbrennungsluft und das Wasser in der Ansaugluft nicht additiv verwendet werden können.

3.7.9 Die genaue Gleichung lautet:

( 2-45)

Dabei ist

RhoEXH DAC = Abgasdichte bei Verbrennung mit trockener Luft (kg/std.m3)
Rho H2O = Wasserdampfdichte (kg/std .m3) MW H2O / MV H2O)

3.7.10 Ein Vergleich von Gleichung ( 12) in Punkt 5.12.2.3 der vorliegenden Technischen Vorschrift mit Gleichung ( 2-45) ergibt, dass die Unterschiede beim Faktor KW.r sehr gering sind, wie nachstehende Beispiele zeigen:

Feuchte Abweichung gegenüber KW.r (Vergleich mit ( 2-45))
g/kg %
10,0 0,2
25,0 0,5

3.7.11 Die Gleichung ( 2-45) ist wenig anwendungsfreundlich, da RhoEXH DAC oft nicht bekannt ist und der kraftstoffspezifische Faktor FFH nicht verwendet werden kann. Deshalb wird empfohlen, die praktischeren Gleichungen ( 9), ( 10), ( 12) und ( 13) aus den Punkten 5.12.2.1 bis 5.12.3.5 der vorliegenden Technischen Vorschrift zu verwenden, die in den meisten Fällen nur zu einem vernachlässigbar geringen Fehler von weniger als 0,2 % führen.

3.8 Berechnung der kraftstoffspezifischen Faktoren FFD und FFW zur Ermittlung des Abgas-Massenstroms

 ( 2-46)   (VEXHD - VAIRD)
FFD =
    GFUEL


 ( 2-47)   VEXHW - VAIRW
FFW =
    GFUEL

3.8.1 Mit Hilfe der nachstehenden beiden Gleichungen

( 2-48) = VH2O + VCO2 + VO2 + VN2 + VSO2


( 2-49) = VCO2 + VO2 + VN2 + VSO2

und unter Verwendung der Gleichungen ( 2-34), ( 2-35), ( 2-37), ( 2-38) sowie ( 2-39) können die Faktoren mit den Gleichungen ( 2-50) bzw. ( 2-52) berechnet werden:

( 2-50)

3.8.2 Dieselbe Gleichung lautet mit eingesetzten Werten:

( 2-51) FFW = 0.055583 × ALF - 0.000109 × BET - 0.000157 × GAM + 0.0080055 × DEL + 0.006998 × EPS

3.8.3 Die Gleichung für FFD ist sehr ähnlich - der einzige Unterschied betrifft den auf das Wasser bezogenen

( 2-52)

3.8.4 Dieselbe Gleichung lautet mit eingesetzten Werten:

( 2-53) FFD = - 0.05554 × ALF - 0.000109 × BET - 0.000157 × GAM + 0.0080055 × DEL + 0.006998 × EPS

3.9 Berechnung des kraftstoffspezifischen Faktors FFH

3.9.1 Dieser Faktor wird nach Maßgabe von Punkt 5.12.2 der vorliegenden Technischen Vorschrift für die Umrechnung von trockenen auf feuchte Konzentrationswerte benutzt:

( 2-54) conc (feucht) = KW.r × conc (trocken)

Anmerkung: In der nachstehenden Ableitung weicht die Schreibweise der Variablen von der im Abschnitt "Abkürzungen" angegebenen ab, weil hier die Schreibweise aus dem Rechnerprogramm verwendet wird.

Beispiel: KW.r = KWEXH= KWEXH.

3.9.2 Die Ableitung von FFH setzt trockene Verbrennungsluft voraus.

( 2-55)

Dabei ist

( 2-56) conc (feucht) × VEXHW = conc (trocken) × VEXHD
(Gleichheit der Volumina)


    VEXHD   VEXHW - VH2O
( 2-57) KWEXH =
=
    VEXHW   VEXHW
 

Dabei ist

 ( 2-58)   MWH2O  
GH2O =
× GFUEL × ALF × 10
    2 × AWH  
und
( 2-59) GEXHW = GAIRW + GFUEL


 ( 2-60)   GFUEL × ALF× EXHDENS × MVH2O
KEXHW = 1
    200 × AWH × (GAIRW + GFUEL)
 


( 2-61)

3.9.3 Diese universelle Gleichung ist für alle Kraftstoffe anwendbar, setzt jedoch die Abgasdichte als bekannte Größe voraus. Für Diesel-Kraftstoff gilt die nachstehende vereinfachte Gleichung:

( 2-62)

.

Prüfliste für das Motorparameter-Kontrollverfahren
(siehe Punkt 6.2.3.5 der Technischen NOx-Vorschrift) 
Anhang 7

1. Einige der nachstehend aufgeführten Parameter können auf mehr als eine Art und Weise überprüft werden. In solchen Fällen dürfte meistens ein beliebiges der nachstehend aufgeführten Verfahren - einzeln oder in Kombination mit einem oder mehreren der anderen Verfahren durchgeführt - für den Konformitätsnachweis ausreichen. Der Reeder kann in einem solchen Fall mit Unterstützung des Motorenherstellers aus den verschiedenen von der Verwaltung genehmigten Verfahren das geeignetste Verfahren auswählen.

1.1 Parameter "Einspritzzeitpunkt"

  1. Kraftstoffnocke (einzelne Nocke oder Nockenwelle, wenn Nocken nicht einstellbar sind),
  2. Beginn der Förderung bei bestimmten Kraftstoffpumpenfüllungen (dynamische Druckmessung);
  3. Öffnung des Einspritzventils bei bestimmten Lastpunkten, zum Beispiel mit Hall-Sensor oder Beschleunigungs-Aufnehmer;
  4. lastabhängige Betriebswerte für Ladeluftdruck, maximalen Verbrennungsdruck, Ladelufttemperatur und Abgastemperatur, jeweils im Vergleich zu den Kurven für die NOx-Korrelation. Außerdem ist sicherzustellen, dass das Verdichtungsverhältnis dem Wert bei der Erstzertifizierung entspricht (siehe Punkt 1.7).

Anmerkung: Zur Beurteilung der tatsächlichen Einspritzeinstellung müssen die zulässigen Einstellwerte für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bekannt sein oder sogar die Kurven vorliegen, die den Einfluß der Einspritzeinstellung auf die NOx-Werte auf der Basis der NOx-Prüfstandmessungen zeigen.

1.2 Parameter "Einspritzdüse"

  1. Spezifikation und Teilenummer

1.3 Parameter "Einspritzpumpe"

  1. Teilenummer (Beschreibung von Kolben- und Zylinderdesign)

1.4 Parameter "Einspritznocke"

  1. Teilenummer (Beschreibung der Form)
  2. Beginn und Ende der Zufuhr für eine bestimmte Kraftstoffpumpenfüllung (dynamische Druckmessung)

1.5 Parameter "Einspritzdruck"

  1. nur für "Common Rail"-Systeme: lastabhängiger Druck im Rail; Graphik, welche die Korrelation zu NOx zeigt

1.6 Parameter "Brennraum"

  1. Teilenummern für Zylinderkopf und Kolbenkopf

1.7 Parameter "Verdichtungsverhältnis"

  1. Kolbenspiel kontrollieren
  2. Beilagen an Kolbenstange oder Pleuelstange kontrollieren

1.8 Parameter "Typ und Bauart des Turboladers"

  1. Modell und Spezifikationen (Teilenummern)
  2. lastabhängiger Ladeluftdruck; Graphik, welche die Korrelation zu NOx zeigt

1.9 Parameter "Ladeluftkühler, Ladeluftvorheizer"

  1. Modell und Spezifikationen
  2. lastabhängige Ladelufttemperatur, korrigiert unter Bezug auf die Referenzbedingungen; Graphik, welche die Korrelation zu NO~ zeigt

1.10 Parameter "Ventilsteuerzeiten" (nur bei Viertaktmotoren mit Einlaßventil-Schließung vor UT)

  1. Nockenposition
  2. Tatsächliche Einstellung kontrollieren

1.11 Parameter "Wassereinspritzung" (zur Beurteilung: Graphik, welche den Einfluß auf NOx zeigt)

  1. lastabhängiger Wasserverbrauch (Überwachung)

1.12 Parameter "emulgierter Kraftstoff" (zur Beurteilung: Graphik, welche den Einfluß auf NOx zeigt)

  1. lastabhängige Kraftstoffpumpenfüllung (Überwachung)
  2. lastabhängiger Wasserverbrauch (Überwachung)

1.13 Parameter ,Abgasrückführung" (zur Beurteilung: Graphik, welche den Einfluß auf NOx zeigt)

  1. lastabhängiger Massenstrom für rückgeführtes Abgas (Überwachung)
  2. CO2-Konzentration in Mischung aus Frischluft und rückgeführtem Abgas, das heißt: in der "Spülluft" (Überwachung)
  3. O2-Konzentration in der "Spülluft" (Überwachung)

1.14 Parameter "selektive katalytische Abgasreaktion" (SCR)

  1. lastabhängiger Massenfluß des Reduktionsmittels (Überwachung) und periodische Stichproben der NOx-Konzentration nach SCR (zur Beurteilung: Graphik, welche den Einfluß auf NOxzeigt)
  2. Bei Motoren mit selektiver katalytischer Abgasreduktion (SCR) durch ungeregelten Katalysator ist eine NOx-Messung in Form von periodischen Stichproben oder durch laufende Überwachung, auch wenn eine solche Messung nicht vorgeschrieben ist, nützlich zum Nachweis, dass der Wirkungsgrad der SCR-Einrichtung noch dem Wirkungsgrad zum Zeitpunkt der Zertifizierung entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Umgebungsbedingungen oder die Kraftstoffqualität zu einer Veränderung der Rohemissionen geführt haben.
ENDE

   

Bekanntmachung der Technischen Vorschrift über die Kontrolle
der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (zu MARPOL Anlage VI)
sowie Änderungen des Parameters "fa" für Prüfbedingungen für die Motorfamilien-Zulassung gemäß
der Technischen NOx-Vorschrift MEPC/Circ. 369

(VkBl. 2003 S. 142)



Mit der Achten Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (8. MARPOL-ÄndV) vom 26.02.2003 (BGBl. Teil II, S. 130) wurden die innerstaatlichen Voraussetzungen zu der Inkraftsetzung des am 26. September 1997 von der Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 beschlossenen Ergänzungen des MARPOL-Übereinkommens geschaffen.

Die Änderungen ergänzen das MARPOL-Übereinkommen mit einer Anlage VI, in der Regeln zur Verhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe neu eingeführt werden. Ziel ist, die Schwefelbelastung und die Stickstoffemissionen aus den Schiffsdieselmotoren zu senken.

Während der Schwefelausstoß vom Schwefelgehalt des verfeuerten Heizöls bestimmt wird, hängen die Emissionen der Stickstoffoxide von dem Abgasverhalten der Schiffsdieselmotoren ab.

Regel 13 der Anlage VI von MARPOL 73/78 legt die Grenzwerte für die NOx-Emissionen der Motoren fest. Um sicherzustellen, dass alle Schiffsdieselmotoren nach einem einheitlichen Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der NOx-Emissionsgrenzwerte überprüft werden, hat die Konferenz in ihrer Entschließung 2 die "Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren" angenommen. Die Technische Vorschrift legt ein verbindliches Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffsdieselmotoren fest, damit alle Motorenhersteller, Reeder und Verwaltungen nach einem einheitlichen Modus prüfen können, ob die der Regel 13 der Anlage VI unterfallenden Motoren die einschlägigen Grenzwerte für NOx-Emissionen einhalten.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hat am 31. März 2000 mit der Zirkularnote MEPC/Circ. 369 Abschnitt 5.2.1 die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen von Schiffsdieselmotoren geändert. Die Änderung erleichtert die Prüfbedingungen, indem sie die Grenzen des Parameters fa für die Testgültigkeit der Prüfungen für die Motorenfamiliengenehmigungen erweitert. Der Wert dieses Parameters liegt nun nicht mehr ausschließlich zwischen 0,98 und 1,02, sondern kann sich, wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, auch zwischen 0,93 und 1,07 bewegen.

Die Verordnung zur Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens wie auch die Technische Vorschrift sind noch nicht in Kraft, sondern werden erst zwölf Monate nach dem Tag in Kraft treten, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 % des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Übereinkommen beigetreten sind. Der Inkrafttretenstermin wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

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(Stand: 29.08.2018)

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