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Regelwerk

Gesetz zu der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Februar 2005
(GVOBl. Nr. 5 vom 10.03.2005 S. 135)
Gl.-Nr.: 9510-5


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1

(1) Den am 13. Januar 2005 in Berlin, am 19. Januar 2005 in Bremen, am 25. Januar 2005 in Hamburg, am 18. Januar 2005 in Schwerin, am 25. Januar 2005 in Hannover und am 26. Januar 2005 in Kiel unterzeichneten Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung dient der Umsetzung des Artikel 20 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Errichtung eines gemeinsamen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208/10).

(3) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

(4) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

.

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge Anlage
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
- im Folgenden Bund genannt -

und

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgende Vereinbarung über die Zuweisung von Notliegeplätzen bei Notfällen auf See mit komplexer Schadenslage:

Präambel

In der Nord- und Ostsee sind der Bund und die Küstenländer bei Unfällen aufgrund von internationalen und nationalen Vorschriften und Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Hierzu gehört auch das Bereitstellen von Notliegeplätzen. Sie stimmen darin überein, dass insbesondere bei komplexer Schadenslage die Entscheidung über das Anlaufen eines Notliegeplatzes zügig unter sorgfältiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu treffen ist. Dabei ist die Zuweisung eines Notliegeplatzes eine der Voraussetzungen zur erfolgreichen Bekämpfung einer komplexen Schadenslage. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gelten für die Zusammenarbeit der Partner bei der Zuweisung eines Notliegeplatzes die in der Vereinbarung der Partner über die Errichtung des Havariekommandos vom 21. Dezember 2002 getroffenen Regelungen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung des Artikel 20 der RL 2002/59/EG. Die zu dieser Vereinbarung erlassenen gemeinsamen Verfahrensregelungen basieren auf den einschlägigen Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO).

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt

  1. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
  2. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes ,
  3. auf den Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 der Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie
  4. in den angrenzenden Häfen, die von Seeschiffen angelaufen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung ist

  1. "Hafenkapitän"
    die zuständige Hafenbehörde,
  2. "Kapitän"
    der Führer eines Seeschiffes,
  3. "Berger"
    die natürliche oder juristische Person, die Bergungsleistungen i. S. von Artikel 1 des Internationalen Abkommens über Bergung erbringt,
  4. "Unternehmer"
    der Eigner des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen,
  5. "Notliegeplatz"
    jeder Liegeplatz, wie zum Beispiel abgrenzbare Teile einer Bundeswasserstraße, Reeden, Häfen, Teile eines Hafens, Schleusen, Docks, der einem Schiff aufgrund einer komplexen Schadenslage zugewiesen werden kann,
  6. "Komplexe Schadenslage"

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