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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC-Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995
Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 121)



Siehe Fn *

1. In Anerkennung der Tatsache, daß der Umfang an Informationen zu Sicherheitsfragen, die im allgemeinen und vor allem bei Notfällen Fahrgästen gegeben werden müssen, in gewissem Maße zwischen verschiedenen Ländern unterschiedlich sein kann und daß es deshalb weder möglich noch ratsam ist, ausführliche verbindliche Anforderungen hinsichtlich der den Fahrgästen zu gebenden Informationen aufzustellen, hat der Schiffssicherheitsausschuß auf seiner 65. Tagung (9. bis 17. Mai 1995) die in der Anlage niedergelegten Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen angenommen.

2. Diese Richtlinien sollen den Betreibern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei der Ausarbeitung der Notfallanweisungen und bei deren Bekanntmachung gegenüber den Fahrgästen helfen.

3. Die Mitgliedsregierungen werden gebeten, Reedern und Betreibern sowie Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und allen sonstigen Betroffenen diese Richtlinien zur Kenntnis zu bringen und sie aufzufordern, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.

4. Diese Richtlinien heben in bezug auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe die mit MSC/Circ.617/Rev.1 bekanntgemachten Richtlinien auf.

Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

1 Einführung

1.1 Diese Richtlinien sollen den Betreibern von Ro-Ro-Fahrgastschiffen bei der Ausarbeitung der Notfallanweisungen und bei deren Bekanntmachung gegenüber den Fahrgästen helfen.

2 Sprachen

2.1 Bei auf Plakaten dargestellten Anweisungen soll der größtmögliche Gebrauch von Symbolen und Diagrammen gemacht werden, um die Anzahl der Wörter so gering wie möglich zu halten und um den Fahrgästen die wesentlichen Anweisungen ohne Rücksicht auf deren Sprachkenntnisse zu übermitteln.

2.2 Auf Plakaten dargestellte und sonstige gedruckte Informationen sowie Durchsagen sollen in Sprachen gehalten sein, die mit großer Wahrscheinlichkeit von allen Personen der den Dienst normalerweise nutzenden Nationalitäten verstanden werden. Das werden in der Regel die Sprachen der Hafenstaaten sein, jedoch soll auf Strecken, auf denen oft eine internationale Mischung" von Fahrgästen befördert wird, Englisch eine der Sprachen sein. Gewöhnlich soll allgemein verständliches Vokabular anstelle nautischer Ausdrücke verwendet werden.

2.3 Besatzungsmitglieder, deren Aufgabe es ist, sich in einem Notfall um die Fahrgäste zu kümmern und ihnen zu helfen, sollen sich mit ihnen in der Sprache bzw. den Sprachen verständigen können, welche hauptsächlich von den Fahrgästen, die auf der betreffenden Strecke befördert werden, gesprochen werden. Wenn es erforderlich ist, können die Besatzungsmitglieder in Gruppen zusammengefaßt werden, um die erforderlichen Sprachkenntnisse zu bieten. Sie können auch in bezug auf grundlegende Befehle in anderen Sprachen als ihrer Muttersprache und in nichtverbaler Verständigung ausgebildet werden.

3 Hinweisschilder

3.1 Allgemeines

3.1.1 Sammelplätze sollen leicht erkennbar sein, und ihr Zweck soll bekanntgemacht werden. Die Zugangswege zu den Sammelplätzen sollen deutlich gekennzeichnet sein. Es ist auch wichtig, daß gewöhnliche Ausgänge und Notausgänge aus den geschlossenen Räumen gut erkennbar gekennzeichnet sind. Im Englischen soll "assembly station" anstelle des unklareren Ausdrucks "muster station" verwendet werden, um die Plätze zu beschreiben, zu denen sich die Fahrgäste bei Alarm begeben sollen.

3.1.2 Alle Schilder sollen Entschließung A.760(18) entsprechen, die auf dem IMO-Farbplakat "Symbole in Zusammenhang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen" (IMO-Verkaufsnummer 981) abgedruckt sind.

3.1.3 Die Schilder und die Kabinennummern sollen mit der Fläche, an der sie angebracht sind, farblich kontrastieren.

3.1.4 Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, die in den vorliegenden Richtlinien behandelten Schilder an Stellen anzubringen, die gut einsehbar und ständig beleuchtet sind; bei der Anbringung ist auch darauf zu achten, daß sie von sonstigen Schildern deutlich abgegrenzt sind.

3.2 Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen und Einbootungsstationen

3.2.1 Jeder Sammelplatz soll durch das entsprechende Symbol gekennzeichnet sein. Getrennte Sammelplätze sollen durch einen Buchstaben oder eine Zahl gekennzeichnet sein, dessen bzw. deren Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Sammelplätzen paßt. Wenn Einbootungsstationen als Sammelplätze benutzt werden, braucht zwischen Sammelplätzen und Einbootungsstationen nicht unterschieden zu werden. Wenn sich jedoch Sammelplätze nicht an Einbootungsstationen befinden, wird die Verwendung von Buchstaben zur Kennzeichnung von Sammelplätzen empfohlen, um eine Verwechslung mit durch Zahlen gekennzeichnete Einbootungsstationen zu vermeiden.

3.2.2 Die Schilder zur Kennzeichnung von Sammelplätzen und Einbootungsstationen sollen so groß sein und so an den Sammelplätzen bzw. Einbootungsstationen angebracht sein, daß sie von Fahrgästen ohne Mühe wahrgenommen werden können und auch die Sammelplätze und Einbootungsstationen selbst deutlich als solche erkennbar sind.

3.2.3 Jede Einbootungsstation soll mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen sowie mit einer nur der jeweiligen Einbootungsstation zugeordneten Zahl gekennzeichnet sein, deren Größe zur Größe des Symbols zur Kennzeichnung von Einbootungsstationen paßt.

3.3 Fluchtwege

3.3.1

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