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Regelwerk

MSC-Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994
Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

Vom 18. August 1998
(VkBl. Nr. 16/1998 Sonderdruck S. 52)



Siehe Fn *

Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) - in der jeweils geänderten Fassung - schreibt in Regeln II-2/ 59.1.5 vor, daß Be- und Entlüftungssysteme für Ladetanks von Tankschiffen mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein müssen, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindern und deren Bauart, Prüfung und Anordnung bestimmten Anforderungen der Verwaltung oder der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation entsprechen. Dieses MSC-Rundschreiben enthält die Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

Der Schiffssicherheitsausschuß stimmt ferner damit überein, daß das Inertgassystem nur dann den Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks als gleichwertig angesehen werden kann, wenn die Lüftungsaustrittsöffnungen auf Schiffen mit einem Inertgassystem wenigstens mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sind, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindert, aber daß diese Sicherungseinrichtungen nicht den Prüfvorschriften für Dauerbrand entsprechen zu brauchen.

Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen

1 Einleitung

1.1 Zweck

Die Änderungen von 1981 und 1983 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) enthalten überarbeitete Vorschriften für Brandschutzmaßnahmen auf Tankschiffen. Regel II-2/59 dieser Änderungen enthält Vorkehrungen bezüglich Be- und Entlüften, Spülen, Gasfreimachen und Lüftung. Die Regel II-2/59.1.5 lautet:

"Das Be- und Entlüftungssystem muß mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein, die den Durchgang von Flammen in die Ladetanks verhindern. Bauart, Prüfung und Anordnung dieser Sicherungseinrichtungen müssen den von der Verwaltung aufgestellten Anforderungen genügen, die mindestens die von der Organisation angenommenen Anforderungen umfassen."

1.2 Anwendung

1.2.1 Diese Anforderungen gelten für Konstruktion, Prüfung, Anordnung und Instandhaltung von "Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks" (nachfolgend Sicherungseinrichtungen genannt) von Tankschiffen und Tank-Massengutschiffen, die Rohöl und Mineralölerzeugnisse, deren Flammpunkt 60 °C (geschlossener Tiegel) nicht übersteigt und deren Reid-Dampfdruck unter Atmosphärendruck liegt, und andere Erzeugnisse mit gleichem Brandrisiko befördern.

1.2.2 Öltankschiffe und Tank-Massengutschiffe mit einem Inertgassystem nach Regel 62 müssen mit Sicherungseinrichtungen ausgerüstet sein, die diesen Anforderungen genügen; Prüfungen nach 3.2.3 und 3.3.3.2 sind dabei nicht erforderlich. Sind solche Sicherungseinrichtungen nicht nach 3.4 geprüft, dürfen sie nur an Öffnungen eingebaut sein.

1.2.3 Diese Anforderungen sind für Sicherungseinrichtungen bestimmt, die Ladetanks schützen, in denen sich Rohöl, Mineralölerzeugnisse und entzündbare Chemikalien befinden. Im Falle der Beförderung von Chemikalien können die Prüfmedien nach Abschnitt 3 verwendet werden. Sicherungseinrichtungen für Chemikalientankschiffe, die ausschließlich für die Beförderung von Erzeugnissen mit MESG1 unter 0,9 mm vorgesehen sind, müssen jedoch mit einem geeigneten Prüfmedium geprüft werden.

1.2.4 Sicherungseinrichtungen müssen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen geprüft und angeordnet sein.

1.2.5 Sicherungseinrichtungen sind einzubauen zum Schutz von

  1. Öffnungen, die für den Ausgleich von Überdruck oder Unterdruck infolge Temperaturschwankungen bestimmt sind (Regel II-2/59.1.2.1),
  2. Öffnungen, die für den Ausgleich von Überdruck oder Unterdruck während der Beladung, der Beballastung oder des Löschens bestimmt sind (Regel II-2/59.1.2.2) oder
  3. Auslaßöffnungen, die für das Gasfreimachen bestimmt sind (Regel II-2/59.2.2.3).

1.2.6 Sicherungseinrichtungen dürfen durch einen Bypaß nicht umgangen oder im offenen Zustand nicht blockiert werden können, sofern sie nicht in der Bypaßstellung oder im blockierten offenen Zustand in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 geprüft sind.

1.2.7 Zündquellen wie Blitzschlag sind in diesen Anforderungen nicht berücksichtigt, weil ausreichende Kenntnisse darüber nicht vorhanden sind, um Empfehlungen für entsprechende Ausrüstung auszuarbeiten. Alle Lade-, Tankreinigungs- und Ballastvorgänge sind bei Annäherung eines Gewitters einzustellen.

1.2.8 Der mögliche Durchgang von Flammen von einem Ladetank in einen anderen auf Tankschiffen mit einem gemeinsamen Lüftungssystem wird von diesen Anforderungen nicht erfaßt.

1.2.9 Wird bei Austrittsöffnungen von Systemen zum Gasfreimachen auf Tankschiffen, die nicht mit einem Inertgassystem ausgerüstet sind, gefordert, daß sie mit Sicherungseinrichtungen zu schützen sind, so müssen sie diesen Anforderungen entsprechen; sie brauchen jedoch nicht nach 3.2.3 und 3.3.3.2 geprüft zu werden.

1.2.10 Einige der in Abschnitt 3

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