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MSC.1/Rundschreiben 1675 - Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt
Vom 05. März 2026
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 256)
Verabschiedet am 7. Juni 2023
1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses für Schiffssysteme und -ausrüstung (Ship Systems and Equipment, SSE) auf dessen neunter Tagung (27. Februar bis 3. März 2023) den Vorläufigen Richtlinien zum sicheren Betrieb des LandstromversorgungsDienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, mit dem Ziel der Förderung eines sicheren Betriebs des Landstromversorgungs-Dienstes auf Schiffen im Hafen, zugestimmt.
2 Der Ausschuss hat vereinbart, die vorläufigen Richtlinien kontinuierlich zu überprüfen und in Anbetracht der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und/oder, wenn die Umstände es erfordern, zu ändern.
3 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die vorläufigen Richtlinien allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
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ANLAGE
Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt
Einleitung
Mit den steigenden Anforderungen für den Meeresumweltschutz ist die Anwendung sauberer Energielösungen an Bord von Schiffen kontinuierlich gefördert worden. Durch das Übereinkommen von Paris wurden Vorgaben für eine globale Antwort auf den Klimawandel nach 2020 gemacht, zu dessen Erfüllung viele Staaten spezifische Pläne zur Umsetzung entwickelt haben.
Die IMO hat sich stets auf die Energieeinsparung und Emissionsminderung durch Schiffe konzentriert. Der Einsatz von Landstromversorgung (onshore power supply, OPS) (alternativer maritimer Energie (alternative maritime power, AMP), Cold Ironing, landseitigem Strom und Landstromversorgung, Hoch- bzw. Niederspannungslandanschluss) breitet sich allmählich aus. Diese vorläufigen Richtlinien wurden entwickelt, um den sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes auf Schiffen im Hafen zu fördern.
In Anbetracht dessen, dass Landstromversorgungs-Systeme im Hafen für Schiffe vorgehalten und international genutzt werden, sowie in Anerkennung dessen, dass der sichere Betrieb des Landstromversorgungs-Systems besondere Aufmerksamkeit erfordert, wurden diese vorläufigen Richtlinien sowohl zur bordseitigen als auch zur landseitigen Unterstützung entwickelt.
In Anerkennung dessen, dass die Norm IEC/IEEE DIS 80005-3, Versorgungsanschlüsse im Hafen - Teil 3: Niederspannungs-Landanschlusssysteme (LVSC) - Allgemeine Anforderungen, sich in der Entwicklung befindet, und dass die Betriebssicherheit für Niederspannungs-Landstromversorgungs-Systeme genauso wichtig ist wie für Hochspannungs-Landstromversorgungs-Systeme, sollen die Verfahren für Niederspannung nach Veröffentlichung einer internationalen Norm für Niederspannungs-Landstromversorgungs-Systeme überarbeitet werden.
Diese vorläufigen Richtlinien sollen nicht dem Verbot anderer Maßnahmen für die Anwendung sauberer Energie an Bord von Schiffen dienen.
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Ziel dieses Rundschreibens ist es, vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt zur Verfügung zu stellen. Für Tankschiffe können die Bestimmungen in diesen vorläufigen Richtlinien besonders geprüft werden. Diese vorläufigen Richtlinien gelten nicht für die elektrische Stromversorgung während der Werftzeiten, beispielsweise während des Aufenthalts im Trockendock und sonstiger Instandhaltung oder Reparatur, für die das Schiff außer Dienst genommen wird.
1.1.2 Die Anwendung dieser Richtlinien auf halbautomatische und vollautomatische Landstromversorgungs-Verfahren ist Gegenstand weiterer Überlegungen.
1.2 Begriffe und Begriffsbestimmungen
1.2.1 Der BegriffLandstromversorgungs-System (onshore power supply, OPS) bezeichnet die Ausrüstung, durch die Schiffe, die im Hafen liegen, mit Landstrom versorgt werden, einschließlich der bordseitigen Anlagen und der landseitigen Anlagen.
1.2.2 Der Begriffbordseitige Anlagen bezeichnet die bordseitigen Systeme, die zur Aufnahme von Landstrom bestimmt sind und typischerweise Steckdosen zur Stromeinspeisung und Stecker, Landanschluss-Schaltanlagen und Schutzeinrichtungen, (gegebenenfalls) Transformatoren, Einspeiseschaltanlagen und Schutzeinrichtungen an der Hauptschalttafel, Stromkabel (im Folgenden als Kabel bezeichnet), Automation, ein Kabelüberwachungssystem und die zugehörige Instrumentierung umfassen.
1.2.3 Der Begrifflandseitige Anlagen bezeichnet die Ausrüstung, die am Kai oder im Hafen zur Landstromversorgung installiert ist und typischerweise Schaltanlagen und Schutzeinrichtungen, Transformatoren, (gegebenenfalls) Frequenzum-richter, Ausgangssteckdosen und Stecker, die Kabelführung und die zugehörige Instrumentierung umfasst.
1.2.4 Der BegriffKabelführungssystem bezeichnet die gesamte Ausrüstung, die zur Steuerung, Überwachung und Handhabung der flexiblen Strom- und Steuerkabel sowie der zugehörigen Verbindungsgeräte bestimmt ist.
1.2.5 Der BegriffNotabschaltung bezeichnet eine manuelle und/oder automatische Abschaltung in kritischen Situationen.
1.2.6 Der Begriff dererste Anschluss bezeichnet den Landstromversorgungs-Anschluss beim ersten Anlauf des Schiffes an einem Landstrom-Versorgungspunkt.
1.2.7 Der BegriffBetrieb
(Stand: 14.04.2026)
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