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MSC.1/Rundschreiben 1654 Einheitliche Interpretation zu Lärmpegelgrenzwerten in Werkstätten an Bord von Schiffen
Vom 9. Mai 2022
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2024 S. 710)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022), um eine einheitliche Anwendung des Codes über Lärmpegel an Bord von Schiffen (Entschließung MSC.337(91)) bezüglich der Lärmgrenze für "Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind" zu gewährleisten, eine einheitliche Interpretation zu Lärmpegelgrenzwerten in Werkstätten an Bord von Schiffen, die in der Anlage wiedergegeben ist und die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und -konstruktion" auf dessen achter Tagung (17. bis 21. Januar 2022) vorbereitet wurde, angenommen.
2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebene einheitliche Interpretation anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Anlage
Einheitliche Interpretation zu Lärmpegelgrenzwerten in Werkstätten an Bord von Schiffen
Interpretation von Absatz 4.2.1 von der Anlage vom Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen (Entschließung MSC.337(91))
Ein Teil des Absatzes 4.2.1 lautet wie folgt:
4.2 Lärmpegelgrenzwerte
Grenzwerte für Lärmpegel (dB(A)) sind für verschiedene Räume wie folgt angegeben:
Bezeichnung derRäume und Plätze | Schiffsgröße | |
1600 bis 10000 GT | > 10000 GT | |
4.2.1 Arbeitsplätze (siehe 5.1) | ||
Andere Werkstätten als jene, die Teil der Maschinenräume sind | 85 | 85 |
Interpretation
Für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften in der Anlage von Entschließung MSC.337(91) Code über Lärmpegel an Bord von Schiffen müssen "Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind" geschlossene Werkstätten sein, die vom Maschinenraum durch Schotten getrennt sind, welche Zugangstüren mit gleichwertigen Schalldämmungseigenschaften wie jene des Schotts einschließen können. Werkbänke und Arbeitsplätze, die sich in Maschinenräumen befinden, sind nicht als "Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind" zu betrachten.
Die Lärmpegelgrenzwerte für Werkstätten, die Teil der Maschinenräume sind, müssen dem des Maschinenraums entsprechen: 110 dB(A).
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1654, "Einheitliche Interpretation zu Lärmpegelgrenzwerten in Werkstätten an Bord von Schiffen", in deutscher Sprache
Vom 02. Oktober 2024 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1654, "Einheitliche Interpretation zu Lärmpegelgrenzwerten in Werkstätten an Bord von Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |
(Stand: 05.11.2024)
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