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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1651 - Änderungen an MSC.1/Rundschreiben 1625 "einheitliche Interpretationen des IGC-Codes
(in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)
"

Vom 15. Juni 2022
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 386)


1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung, bereitzustellen, die sich in der Anlage befindenden Änderungen der Einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung) (MSC.1/Rundschreiben 1625) angenommen, welche einheitliche Interpretationen des Begriffs "Kanal" in den Absätzen 5.4.4 und 5.13.2.4 des IGC-Codes enthalten und vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner siebten Tagung vorbereitet wurden.

2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden Änderungen in Verbindung mit den einheitlichen Interpretationen, die in MSC.1/ Rundschreiben 1625 wiedergegeben sind, bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des IGC-Codes anzuwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Änderungen an MSC.1/Rundschreiben 1625 "einheitliche Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)"

3 Äußerer Kanal in Gas-Brennstoff-Systemen (Absätze 5.4.4 und 5.13.2.4)

1 In Abschnitt 3 wird ein neuer Absatz 3.1 wie folgt eingefügt:

"Der Ausdruck "Kanal" in 5.4.4 und 5.13.2.4 umfasst das Ausrüstungsgehäuse, das in 16.4.3.1 und 16.4.3.2 (z.B. Gehäuse der Gas-Ventileinheit) gefordert wird, sowie den strukturellen Rohrkanal, der jedes aus dem inneren Rohr oder der inneren Ausrüstung austretende Gas zurückhalten soll. Der Begriff "struktureller Rohrkanal" meint einen außen liegenden Kanal, der Teil einer Struktur ist, beispielsweise, sofern gestattet, der Schiffsrumpfstruktur, eines Aufbaus oder eines Deckshauses, ausgenommen Räume mit Gas-Ventileinheiten.

Die Räume mit Gas-Ventileinheiten müssen

  1. gasdicht gegenüber anderen geschlossenen Räumen sein;
  2. mit mechanischer Sauglüftung mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens 30 Luftwechseln pro Stunde ausgestattet sein und so ausgelegt sein, dass ein Druck unter Atmosphärendruck eingehalten wird; und
  3. in der Lage sein, den höchsten aufgebauten Druck, der im Falle eines Gasrohrbruchs in dem Raum entsteht, auszuhalten, was durch geeignete Berechnungen, die die Lüftungseinrichtungen berücksichtigen, dokumentiert ist."

2 Die verbleibenden Absätze werden zu neuen Absätzen 3.2 und 3.3 entsprechend umnummeriert.

________

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1651, "Änderungen an MSC.1/Rundschreiben 1625 Einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache

Vom 02. Mai 2024
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 386)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1651, "Änderungen an MSC.1/Rundschreiben 1625 Einheitlichen Interpretationen des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fassung)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 241258


ENDE

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