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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1649 - Richtlinien für die Durchführung der Überprüfungsprogramme für Güterbeförderungseinheiten

20. Mai 2022
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 566)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) darauf hingewiesen, dass die Berichte der Mitgliedsregierungen über die Überprüfungen von Güterbeförderungseinheiten (cargo transport units, CTUs) gemäß der Begriffsbestimmung in Kapitel 1.2 des IMDG-Codes, die gefährliche Güter im internationalen Seeverkehr befördern, von einer Anleitung für die Durchführung der Überprüfungen profitieren könnten. Die Überprüfungsverfahren und -protokolle können variieren, je nach dem spezifischen Typ der CTU, je nachdem, wie sie zur Überprüfung bereitgestellt wird (z.B. ob sie auf einem Chassis montiert oder am Boden ist), und je nach der Notwendigkeit zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen in Abhängigkeit von der spezifischen Art der potenziellen gefährlichen Güter (z.B. radioaktiv, explosiv, Gefahr beim Einatmen).

2 Im Hinblick darauf, dass in den Ländern, in denen regelmäßige Überprüfungsprogramme durchgeführt werden, eine beträchtliche Verbesserung bei der allgemeinen Einhaltung dieser Normen zu verzeichnen ist, hat der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner neunzigsten Tagung (MSC 90) das MSC.1/Circ.1442 über Inspection programmes for cargo transport units carrying dangerous goods angenommen, das den Mitgliedsregierungen eine Überprüfungsanleitung bietet, um die Verbesserung und Durchführung von Überprüfungsprogrammen zu fördern. Darüber hinaus wurden die Mitgliedsregierungen aufgefordert, weiterhin Berichte über die Überprüfungen von Güterbeförderungseinheiten vorzulegen, um dabei zu helfen, Bereiche der einschlägigen IMO-Normen mit Verbesserungspotenzial zu ermitteln. Die Ergebnisse wurden der IMO in den vorangegangenen Jahren ordnungsgemäß vorgelegt, in der Regel zusammen mit einer vom Sekretariat erstellten Zusammenfassung dieser Berichte. Um zu vermeiden, dass gefährliche Güter in Häfen umgelenkt werden, in denen keine Überprüfungen durchgeführt werden, muss ein regionaler Ansatz gewählt werden.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 100. Tagung beschlossen, Inspection programmes for cargo transport units carrying dangerous goods (MSC.1/Circ.1442, in der durch MSC.1/Circ.1521 geänderten Fassung), zu überarbeiten, um die Überprüfungsprogramme für CTUs zu erweitern. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner siebten Tagung (6. bis 10. September 2021) ausgearbeiteten und in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Durchführung der Überprüfungsprogramme für Güterbeförderungseinheiten angenommen.

4 Die in der Anlage wiedergegebene Überprüfungsanleitung ist zwar nicht in allen Fällen endgültig, soll den Mitgliedsregierungen jedoch angemessene Überprüfungsrichtlinien und -verfahren an die Hand geben, um eine weitgehende Einhaltung der IMO-Normen zu erreichen, und gilt für alle Arten von CTUs. Entsprechende Rundschreiben können entwickelt oder aktualisiert werden, um auf die Besonderheiten bestimmter CTU-Arten einzugehen und bestimmte Überprüfungspunkte, wie z.B. die strukturelle Unversehrtheit, ausführlicher zu behandeln (siehe Entschließung MSC.310(88)).

5 Im Hinblick auf die geringe Zahl von Überprüfungsberichten, die der Organisation eingereicht werden, werden die Mitgliedsregierungen aufgefordert, alle Berichte über Überprüfungen von CTUs einzureichen. Unter der Voraussetzung, dass die Überprüfungsverfahren der Mitgliedsregierungen mit den in der Anlage enthaltenen Richtlinien vergleichbar sind, werden die Berichte es ermöglichen, Sicherheitsverbesserungen zu rechtfertigen und durchzuführen, ohne dass es zu einem unmittelbaren Sicherheitsvorfall kommt. Um der Organisation die Auswertung der Berichte zu erleichtern, werden die Regierungen aufgefordert, ihre Berichte in strukturierter Form unter Verwendung des im Anhang angegebenen Formats oder direkt im Modul "Reports of CTU inspections" des Weltweiten Integrierten Schiffsinformationssystems (Global Integrated Shipping Information System, GISIS) einzureichen.

6 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien bei der Durchführung von Überprüfungsprogrammen für CTUs anzuwenden und sie den CTU-Besichtigern, den Befrachtern, den Packern, den Hafenarbeitern, den Schiffseignern, den Schiffsbetreibern, den Kapitänen und den Besatzungen sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

7 Dieses Rundschreiben hebt MSC.1/Circ.1442 und MSC.1/Circ.1521 auf.

***

Anlage

Richtlinien für die Durchführung der Überprüfung von Güterbeförderungseinheiten

Allgemeines

1 Ziel dieser Richtlinien ist es, bei der Durchführung eines einheitlichen und sicheren Überprüfungsprogramms für die Überprüfung von Güterbeförderungseinheiten (CTUs), die Güter für den internationalen Seeverkehr befördern, zu unterstützen und eine Anleitung für solche Überprüfungen in Übereinstimmung mit den geltenden IMO-Instrumenten, wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), dem International Maritime Dangerous Goods ( IMDG

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