Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, See, MSC

MSC.1/Rundschreiben 1619 - Richtlinien für die Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen und die Auswahl geeigneter Festmachausrüstung und -zubehörteile für ein sicheres Festmachen

Vom 11. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 548)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertzweiten Tagung (4. bis 11. November 2020) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Ship Design and Construction" auf seiner sechsten Tagung (4. bis 8. Februar 2019) und in Anerkennung der Bedeutung der Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen und der Auswahl geeigneter Festmachausrüstung und -zubehörteile für sichere Festmacharbeiten im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes bei der Anwendung der Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/3-8 in der durch die Entschließung MSC.474(102) geänderten Fassung, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen und die Auswahl geeigneter Festmachausrüstung und -zubehörteile für ein sicheres Festmachen angenommen.

2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Schiffskonstrukteuren, Werften, Schiffseignern, Schiffsmanagern, Bareboat-Charterern und anderen Organisationen oder Personen, die für die Gestaltung der Anordnungen von Festmachern und die Auswahl geeigneter Festmachausrüstung und -zubehörteile verantwortlich sind, zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitänen, Schiffsoffizieren und der Besatzung sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Richtlinien für die Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen und die Auswahl geeigneter Festmachausrüstung und -zubehörteile für ein sicheres Festmachen

1 Einleitung

1.1 Die historische Entwicklung beim Schiffsentwurf, insbesondere bei großen Schiffen, hat zu einer Optimierung der Leistung und zu einem höheren Grad an Komplexität geführt; dies hat sich jedoch nicht auf die Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen ausgeweitet. Diese Richtlinien unterstützen die Anwendung der SOLAS-Bestimmungen für Anordnungen von Festmachvorrichtungen und fördern eine stärkere Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des sicheren Festmachens des Schiffes beim Entwurf neuer Schiffe. Die Verbesserung der Gestaltung der Anordnungen von Festmachvorrichtungen muss die Bedienbarkeit und Sicherheit bei Schlepp- und Festmacharbeiten erhöhen.

1.2 Regel II-1/3-8 Absätze 7 und 8 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) in ihrer geänderten Fassung schreiben vor, dass bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, die Anordnung von Festmachvorrichtungen so gestaltet und die Festmachausrüstung einschließlich der Leinen so ausgewählt werden muss, dass die Arbeitssicherheit und das sichere Festmachen des Schiffes gewährleistet sind; Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000, die am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut werden, müssen diesen Anforderungen, soweit dies vernünftigerweise durchführbar ist, oder den geltenden nationalen Normen der Verwaltung entsprechen.

1.3 Diese Richtlinien bieten einen Ansatz für die Gestaltung von Anordnungen und die Auswahl von Festmachausrüstung und -zubehörteilen, der in Verbindung mit den Grundsätzen der Ergonomie und Bedienbarkeit angewandt werden muss.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien

2.1 bezeichnet der Ausdruck Leinenentwurfs-Bruchlast (Line Design Break Force, LDBF) die Mindestkraft, bei der eine neue, trockene, gespleißte Festmacherleine bricht. Dies gilt für alle synthetischen Fasertauwerkstoffe;

2.2 bezieht sich der Ausdruck Festmachbereich auf den speziellen Bereich auf einem Schiff, in dem die Festmachausrüstung installiert ist und die Leinenhandhabung stattfindet. Er umfasst auch Bereiche, in denen die Gefahr besteht, dass sich Besatzung verletzt, wenn die Festmachausrüstung zurückschnellt oder anderweitig fehlerhaft ist. Auf einem Schiff kann es mehrere Festmachbereiche geben;

2.3 bezeichnet der Ausdruck Anordnungen von Festmachvorrichtungen die Konfiguration der Festmachausrüstung und -zubehörteile und sonstiger Entwurfsmerkmale der Schiffe, die mit Festmacharbeiten zusammenhängen, z.B. Beleuchtungs- und Kommunikationseinrichtungen;

2.4 bezeichnet der Ausdruck Festmachausrüstung und -zubehörteile Gegenstände wie Festmacherwinden, Spille, Poller, Doppelpoller, Klüsen, Rollenklüsen usw. und umfasst auch Festmacherleinen;

2.5 bezeichnet der Ausdruck Festmacherleinen Taue, Seile, Drähte und Kombinationen, die bei Festmacharbeiten verwendet werden, mit Ausnahme von Hilfsleinen, aber einschließlich Vorläufern;

2.6 bezeichnet der Ausdruck Festmacharbeiten das normale Fest- und Losmachen des Schiffes, einschließlich der damit verbundenen Schleppbewegungen im Hafen;

2.7 bezeichnet der Ausdruckfestmachendes Personal Personal, das im Rahmen der Hafendienste beim Festmachen und Losmachen von Schiffen an Land oder von Festmacherbooten aus hilft;

2.8 bezeichnet der Ausdruck Schiffsbesatzung die Besatzungsmitglieder, die mit der Beaufsichtigung von oder der Arbeit in Festmachbereichen während Festmacharbeiten beauftragt sind;

2.9 bezeichnet der Ausdruck

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion