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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1589 - Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapitäne im Fall einer Flutung für vor dem 1. Januar 2014 gebaute Fahrgastschiffe

Vom 9. August 2019
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2019 S. 555)



Allgemeines

1 Sofern ein bordeigener Stabilitätsrechner nach Regel II-1/8-1.3.1.1 SOLAS vorgesehen ist, muss das in diesen Richtlinien genannte System einen bordeigenen Stabilitätsrechner umfassen, der in der Lage ist, Daten zu empfangen und zu verarbeiten, um den Kapitän regelmäßig aktualisierte Betriebsinformationen über die restliche Leckstabilität des Schiffes nach einem Wassereinbruch zur Verfügung zu stellen.

2 Sofern eine landseitige Unterstützung nach Regel II-1/8-1.3.1.2 SOLAS vorgesehen ist, muss das in diesen Richtlinien genannte System wechselseitige Kommunikations-Verbindungen zur landseitigen Unterstützung mit einem Stabilitätsrechner umfassen, der in der Lage ist, Daten zu empfangen und zu verarbeiten, um dem Kapitän regelmäßig aktualisierte Betriebsinformationen über die restliche Leckstabilität des Schiffes nach einem Wassereinbruch zur Verfügung zu stellen.

3 Die Stabilitäts-Rechnersoftware muss ein präzises und detailliertes Rechenmodell des gesamten Schiffskörpers, des Ladezustands vor der Beschädigung und des Status der wasserdichten Türen verwenden, um die restliche Leckstabilität nach jedem Wassereinbruch zu berechnen, indem Daten verarbeitet werden, um die vom Kapitän benötigten Betriebsinformationen zur Verfügung zu stellen.

Systemübersicht

4 Es müssen jederzeit mindestens zwei unabhängige Stabilitätsrechner verfügbar sein (entweder zwei bordeigene oder zwei über landseitige Unterstützung oder einer von jedem), die in der Lage sind, Daten zu empfangen und zu verarbeiten, um dem Kapitän die erforderlichen Betriebsinformationen zur Verfügung zu stellen.

5 Das bordeigene System muss eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (UPS) haben, die sowohl an die Hauptschalttafel als auch an die Notschalttafel angeschlossen ist.

Dateneingabe

6 Im System muss ein detailliertes Rechenmodell vorinstalliert sein, das den gesamten Schiffskörper umfasst einschließlich:

  1. Schiffsanhängen, Abteilungen, Tanks und relevanter Teile der Aufbauten, die in der Leckstabilitätsberechnung berücksichtigt sind;
  2. Windangriffsfläche;
  3. Öffnungen, die eine fortschreitende Flutung verursachen;
  4. Verbindungen innerer Abteilungen;
  5. Querflutungseinrichtungen; und
  6. Fluchtwegen oder Tauchgrenze (soweit zutreffend).

Jedem Innenraum muss die gleiche Flutbarkeit zugeordnet werden, die in den genehmigten Leckstabilität-Berechnungen verwendet wurde, sofern nicht ein zutreffenderer Wert für die Flutbarkeit errechnet worden ist.

7 Das System muss die aktuellsten genehmigten Angaben zum Leerschiffsgewicht und zum Gewichtsschwerpunkt verwenden.

8 Einzelheiten der Leckstellen) und -ausdehnungen) oder der beschädigten Abteilungen müssen manuell eingegeben werden und mit den Daten von elektronischen Sensoren wie z.B. Tiefgangsanzeiger, Tank-Füllstandsanzeiger, Anzeiger für wasserdichte Türen und Flutungspegel-Sensoren, sofern vorhanden, kombiniert werden.

9 Wenn es bei eingebauten elektronischen Sensoren, die Dateneingaben unmittelbar vornehmen, sein könnte, dass ein Sensor fehlerhaft ist oder beschädigt wurde bzw. mehrere Sensoren fehlerhaft sind oder beschädigt wurden, muss es möglich sein, die Sensordaten mit manuellen Dateneingaben zu überschreiben. Das System muss seinem Benutzer deutlich anzeigen, ob ein Sensor, der verfügbar sein sollte, gerade manuell überschrieben wird.

10 Das System muss auf den Beladungszustand aktualisiert werden, bevor die Reise beginnt und täglich während der Fahrt.

Berechnungsverfahren

11 Das System muss

  1. Software verwenden, die zum Analysieren der Leckstabilität infolge eines tatsächlichen Wassereinbruchs in der Lage ist, einschließlich solcher mit nicht zusammenhängenden Wassereinbruchstellen in mehreren Abteilungen (siehe auch vorstehenden Absatz 3);
  2. den tatsächlichen Beladungszustand vor der Beschädigung verwenden;
  3. in der Lage sein, die auf das Schiff wirkenden Momente, wie z.B. solche durch Wind, das Aussetzen von Rettungsbooten, die Verlagerung von Ladung und den Standortwechsel von Fahrgästen zu erfassen;
  4. die Auswirkung von Wind standardmäßig unter Verwendung des in Regel II-1/7-2.4.1.2 angegebenen Verfahrens berücksichtigen, aber die manuelle Eingabe der Windgeschwindigkeit bzw. des Winddrucks zulassen, falls der Druck vor Ort wesentlich davon abweicht (P = 120 N/m2 entspricht Beaufort 6; d. h. ungefähr 13,8 m/s oder 27 Knoten);
  5. in der Lage sein, die Auswirkung von offenen wasserdichten Türen auf die Stabilität zu beurteilen; und
  6. die Fähigkeit haben, dasselbe detaillierte Modell des Schiffskörpers für Übungen zur Lecksicherung oder für die Beurteilung von während eines Wassereinbruchs möglichen Schadens- und Stabilitätsszenarien zu verwenden. Dies darf nicht die Fähigkeit des bordeigenen Rechners oder der landseitigen Unterstützung beeinträchtigen, die tatsächliche Lage zu überwachen und Betriebsinformationen an den Kapitän zu liefern.

Datenausgabe

12 Das System muss die Rest-Hebelarmkurve (GZ-Kurve) sowohl grafisch als auch numerisch angeben. Es muss auch die folgenden Informationen liefern:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.09.2019)

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