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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1587 - Verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung der Änderungen von Sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken vom 17. Mai 2018

Vom 27. Juni 2019
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 512 *)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) hat auf seiner neunundneunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2018) der Entscheidung folgend, die Praxis der Führung von Protokollen für die Regelentwicklung anzuwenden und daraus folgend die Anwendung der Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1500) auf alle sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen und verbindlichen Regelwerke im Rahmen dieser Übereinkommen auszudehnen, die in der Anlage wiedergegebenen Verfahrenstechnischen Gesichtspunkte betreffend die Formulierung von Änderungen von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken genehmigt.

2 Unbeschadet dem in den maßgeblichen Artikeln der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen festgelegten Änderungsverfahren und der im Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) niedergelegten Bestimmungen, bieten die in der Anlage enthaltenen verfahrenstechnischen Gesichtspunkte eine hilfreiche Anleitung zur Formulierung von Änderungen der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke.

3 Die Vertragsregierungen/Vertragsparteien der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen werden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführten verfahrenstechnischen Gesichtspunkte beim Einreichen von Änderungsvorschlägen für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, oder diesen Übereinkommen zugehörige verbindliche Regelwerke und/oder bei Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 4 von dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSCMEPC.1/Circ.5/Rev.1) zu berücksichtigen.

4 Der Ausschuss und seine nachgeordneten Gremien, einschließlich der Arbeitsgruppen, Redaktionsgruppen und der zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, müssen die in der Anlage aufgeführten verfahrenstechnischen Gesichtspunkte bei der Ausarbeitung von Änderungsentwürfen für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS - Übereinkommens von 1974, und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke sowie während der Genehmigungs- und der Annahmephase anwenden.

5 Die Mitgliedstaaten und die nachgeordneten Gremien des Ausschusses werden aufgefordert, den Ausschuss über die Ergebnisse der gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der verfahrenstechnischen Gesichtspunkte, die in der Anlage wiedergegeben sind, zu unterrichten und gegebenenfalls Verbesserungsempfehlungen zu machen.

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Verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung der Änderungen von Sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken Anlage

1 Einleitung

1.1 Dieses Schriftstück enthält verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung von Änderungen von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken.

1.2 Diese verfahrenstechnischen Gesichtspunkte müssen stets im Zusammenhang mit den Änderungs-Bestimmungen in den maßgeblichen Artikeln der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen und in Verbindung mit dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) gelesen werden.

1.3 Die vorliegenden verfahrenstechnischen Gesichtspunkte fassen die gebräuchlichste Vorgehensweise für die Führung der Protokolle für die Regelentwicklung für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke zusammen.

2 Ziel

2.1 Die vorliegenden verfahrenstechnischen Gesichtspunkte sollen sicherstellen, dass die Einreichung und Ausarbeitung neuer oder geänderter Regeln/Absätze in einer hinsichtlich Umfang und Ausführlichkeit angemessenen Weise erfolgt und dass insbesondere den Vertragsregierungen/Vertragsparteien von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, dem Ausschuss und seinen nachgeordneten Gremien, einschließlich Arbeits- und Redaktionsgruppen, sowie sonstigen interessierten Parteien, eine zweckdienliche Anleitung zur Formulierung von Änderungen von solchen Übereinkommen und den zugehörigen verbindlichen Regelwerke zur Verfügung gestellt wird.

2.2 Zur Erreichung des oben genannten Ziels gründen sich die verfahrenstechnischen Gesichtspunkte auf die beiden folgenden Hauptgrundsätze:

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