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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1580 vom 16. Juni 2017
Richtlinien für Schiffe und Plattformen mit Dynamischen Positionierungssystemen (DP-Systeme)

Vom 18. März 2019
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2019 S. 253)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017) die vom Unterausschuss "Schiffssysteme und Ausrüstungen" auf seiner vierten Tagung (20. bis 24. März 2017) ausgearbeiteten Richtlinien für Schiffe und Plattformen mit dynamischen Positionierungssystemen (DP-Systeme) angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien den Herstellern von dynamischen Positionierungssystemen, Schiffskonstrukteuren, Schiffswerften, Schiffseignern und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedsregierungen werden ebenfalls aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Richtlinien auf Schiffe und bewegliche Plattformen mit dynamischen Positionierungssystemen anzuwenden.

4 Außerdem werden die Mitgliedsregierungen aufgefordert, das Formblatt "Dokument zur Bestätigung und Anerkennung der Dynamischen Positionierung" (DPVAD - Dynamic Positioning Verification Acceptance Document), das im Anhang der Richtlinien wiedergegeben ist, zu verwenden.

Richtlinien für Schiffe und Plattformen mit Dynamischen Positionierungssystemen (DP-Systeme)

Präambel

1 Die Richtlinien für Schiffe mit dynamischen Positionierungssystemen (MSC/Circ.645) wurden vom MSC 63 im Mai 1994 angenommen, um der Industrie eine internationale Norm über dynamische Positionierungssysteme auf allen Arten von Fahrzeugen zur Verfügung zu stellen. Diese Richtlinien für neue Schiffe und bewegliche Plattformen mit dynamischen Positionierungssystemen sind entwickelt worden, um eine überarbeitete Norm zur Verfügung zu stellen, welche die Entwicklung beim DP-Betrieb seit 1994 sowie die gegenwärtige Industriepraxis und die DP-Techniken widerspiegelt.

2 Es wird empfohlen, dass die vorliegenden Richtlinien auf Schiffe und bewegliche Plattformen angewendet werden, die am oder nach dem 9. Juni 2017 gebaut wurden. Für Schiffe und bewegliche Plattformen, die am oder nach dem 1. Juli 1994, aber vor dem 9. Juni 2017 gebaut wurden, kann die vorherige Fassung der Richtlinien (MSC/Circ.645) weiterhin angewendet werden; es wird jedoch empfohlen, dass Abschnitt 4 der vorliegenden Richtlinien auf alle neuen und vorhandenen Schiffe und bewegliche Plattformen entsprechend angewendet wird.

3 Diese Richtlinien sind unter Berücksichtigung, dass dynamisch positionierte Fahrzeuge international bewegt und betrieben werden, und in der Erkenntnis, dass die Entwurfs- und Betriebskriterien eine besondere Beachtung erfordern, entwickelt worden, um den internationalen Einsatz zu ermöglichen, ohne dass das dynamische Positionierungssystem ausführlich für jedes neue Einsatzgebiet dokumentiert werden muss.

4 Die Übereinstimmung mit den Richtlinien muss mittels eines Dokuments zur Bestätigung und Anerkennung der Dynamischen Positionierung (DPVAD - Dynamic Positioning Verification Acceptance Document) für das dynamische Positionierungssystem dokumentiert sein.

5 Wenn die Verwaltung ein Schiff oder eine bewegliche Plattform, das bzw. die neuartige Einrichtungen enthält, von irgendeiner Vorschrift dieser Richtlinien befreit, dann müssen die Ausnahmen im DPVAD aufgeführt sein.

6 Wenn die Verwaltung alternative Ausführungen und Anordnungen für eine bestimmte Vorschrift dieser Richtlinien genehmigt, sind die sachbezogenen technischen Informationen über die Genehmigung zusammenzufassen und dem DPVAD als Anlage beizufügen.

1 Allgemeines

1.1 Ziel

Das Ziel dieser Richtlinien ist, die Entwurfskriterien, Einrichtungen, Betriebsvorschriften und Überprüfungen sowie ein Dokumentations-Regelwerk für dynamische Positionierungssysteme zu empfehlen, um das Risiko für die Personen, das Fahrzeug, andere Fahrzeuge oder Bauwerke, Unterwasser-Anlagen und die Umwelt während der Durchführung von Einsätzen unter dynamischer Positionierungs-Steuerung zu verringern.

1.2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die hier verwendeten Begriffe nachstehend definiert:

1.2.1 Tätigkeitsspezifische Betriebsrichtlinien (ASOG - Activity-Specific Operating Guidelines) bedeutet Richtlinien über die Leistungsgrenzen bezüglich des Betriebs, der Umwelt und der Betriebsmittel für den Ort und die bestimmte Tätigkeit. (Bei Bohrarbeiten sind die Tätigkeitsspezifischen Betriebsrichtlinien als Bohrlochspezifische Betriebsrichtlinien (WSOG - Well-Specific Operating Guidelines) bekannt).

1.2.2 Kuppelschalter bedeutet eine Vorrichtung zum Verbinden/Trennen von Schalttafel-Abschnitten ("geschlossener) Kuppelschalter" bedeutet verbunden).

1.2.3 Unternehmen bedeutet der Eigner des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person (wie z.B. der Geschäftsführer oder der Bareboat-Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

1.2.4 Rechnersystem bedeutet ein System, das aus einem oder mehreren Rechnern sowie zugehöriger Hardware, Software und ihren Schnittstellen besteht.

1.2.5 Konsequenzanalyse bedeutet eine Überwachungsfunktion, die laufend überprüft, dass das

Fahrzeug auf Position bleibt, auch wenn der ungünstigste Fehlerfall eintritt.

1.2.6

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