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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1573 vom 9. Juni 2017
Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regeln II-1/2.20 und II-2/3.21

Vom 30. Mai 2018
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2018 S. 582)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte bei seiner achtundneunzigsten Tagung (vom 7. bis zum 16. Juni 2017), im Hinblick darauf eine genauere Anleitung zu der auf Zeugnissen zu nennenden Tragfähigkeit bereitzustellen, der einheitlichen Interpretation der SOLAS- Regeln II-1/ 2.20 und II-2/ 3.21 zu, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion bei seiner vierten Tagung (vom 13. bis zum 17. Februar 2017) vorbereitet wurde und die in der Anlage wiedergegeben ist.

2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert die einheitlichen Interpretationen in der Anlage als Anleitung bei der Anwendung der SOLAS-Regeln II-1/ 2.20 und II-2/ 3.21 bei der Bestimmung der zugelassenen Tragfähigkeit, die auf einschlägigen gesetzlich festgelegten Zeugnissen einzutragen ist, anzuwenden und die einheitliche Interpretation zur Kenntnis aller Beteiligten zu bringen.

Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regel II-1/ 2.20 und II-2/ 3.21

Auf Zeugnissen zu nennende Tragfähigkeit

Bei der Bestimmung der zugelassenen Tragfähigkeit, die auf einschlägigen gesetzlich festgelegten Zeugnissen einzutragen ist, muss Hydrostatik auf ebenem Kiel verwendet werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1573, "Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regeln II-1/ 2.20 und II-2/ 3.21 ", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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