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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1534 vom 6. Juni 2016
Einheitliche Interpretationen in Bezug auf das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966

Vom 31. August 2016
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2016 S. 674)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat, um eine globale und einheitliche Umsetzung der Anforderungen des Freibordübereinkommens von 1966 zu ermöglichen, auf seiner sechsundneunzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai 2016) einheitliche Interpretationen in Bezug auf das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner dritten Sitzung (18. bis 22. Januar 2016) vorbereitet wurden, angenommen, wie sie in der Anlage wiedergegeben sind.

Einheitliche Interpretationen in Bezug auf das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966

Regel 13 - Lage der Luken, Türöffnungen und Lüfter

1 Für die Zwecke dieser Regeln werden für Luken, Türöffnungen und Lüfter die folgenden beiden Bereiche festgelegt:

Bereich 1 - Auf Freiborddecks und erhöhten Quarterdecks oder anderen freiliegenden Decks **, die weniger als eine Normalhöhe eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen, und auf freiliegenden Decks **, die sich vor einem Punkt befinden, der ein Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot entfernt liegt, und die weniger als zwei Normalhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen.

Bereich 2 - Auf freiliegenden Decks **, die sich hinter einem Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot befinden, und die mindestens eine Normalhöhe eines Aufbaus über dem Freiborddeck und weniger als zwei Standardhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen.

Auf freiliegenden Decks **, die sich vor einem Punkt befinden, der ein Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot entfernt liegt, und die mindestens zwei Normalhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen und weniger als drei Normalhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck.

Regel 20 - Luftrohre

2 Führen Luftrohre von Ballast- oder sonstigen Tanks über

  1. das Freiborddeck; oder
  2. andere freiliegende Decks **, die weniger als zwei Normalhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen,

hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre kräftig gebaut sein, und die Höhe vom Deck bis zu dem Punkt, an dem Wasser nach unten eindringen kann, muss mindestens

  1. 760 mm auf dem Freiborddeck oder anderen freiliegenden Decks **, die weniger als eine Standardhöhe eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen; und
  2. 450 mm auf anderen freiliegenden Decks **, die weniger als zwei Standardhöhen eines Aufbaus über dem Freiborddeck liegen,

betragen.

Hinweis: Verschraubte Glattdeckabdeckungen von Zugängen, die von kräftiger Bauart sind und mit Dichtungen und Bolzen mit geringem Abstand gesichert sind, um die Dichtheit gegen Wasser aufrechtzuerhalten, unterliegen nicht den Anforderungen an die Mindestsüllhöhe.

Regel 27 - Schiffstypen Regel 27(13)(e)

3 Ungeschützte Öffnungen beinhalten Lüfter (die Regel 19(4) des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 erfüllen), die aus betrieblichen Gründen offen bleiben müssen, um für den effektiven Betrieb des Schiffes Luft in den Maschinenraum oder Notdieselraum zu liefern (falls diese in der Stabilitätsrechnung als Auftriebskörper berücksichtigt werden, oder nach unten führende Öffnungen schützen).

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1534, "Einheitliche Interpretationen in Bezug auf das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

**) "Freiliegende Decks" beinhalten oberste Decks von Aufbauten, Deckshäusern, Niedergängen und anderen ähnlichen Decksstrukturen

ENDE

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