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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1516 vom 8. Juni 2015
Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/Rundschreiben 1432)

Vom 25. Februar 2016
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2016 S. 235)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) den vom Unterausschusses "Schiffssysteme und Ausrüstungen" während seiner zweiten Tagung erarbeiteten Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/Circ.1432), die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt; sie betreffen die Prüfung von selbsttätigen Berieselungssystemen.

2 Die Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die Änderungen heranzuziehen, wenn das MSC.1/Rundschreiben 1432 angewendet wird, und die Änderungen den Schiffskonstrukteuren, Schiffswerften, Schiffseignern, Systemherstellern und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Änderungen zu den überarbeiteten Richtlinien für die Instandhaltung und Inspektion von Brandschutzsystemen und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/Rundschreiben 1432)

1 Der Wortlaut des Absatzes 3.4 wird wie folgt geändert:

alt neu
3.4 Zusätzlich zu den in diesen Richtlinien festgelegten Instandhaltungen und Inspektionen an Bord sind die Instandhaltungs- und Inspektions-Richtlinien des Herstellers zu befolgen.  "3.4 Zusätzlich zu den in diesen Richtlinien festgelegten Instandhaltungen und Inspektionen an Bord sind die Instandhaltungs- und Inspektions-Richtlinien des Herstellers zu befolgen. Die Qualität des Wassers in selbsttätigen Berieselungssystemen ist von besonderer Bedeutung und muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Herstellers eingehalten werden. Aufzeichnungen über die Wasserqualität sind an Bord in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Herstellers aufzubewahren."

2 Nach dem bestehenden Absatz 6.4 wird folgender neuer Absatz 6.5 angefügt:

"6.5 Wassernebel-, Druckwassersprüh- und Berieselungssysteme

Es ist die System-Wassersqualität im Ausgleichsbehälter und in der Pumpenanlage im Vergleich zu den Wasserqualitäts-Richtlinien des Herstellers zu bewerten."

3 Der Wortlaut des Absatzes 7.5 wird wie folgt geändert:

alt neu
7.5 Wassernebel-, Druckwassersprüh- und Berieselungssysteme
  1. Es ist die einwandfreie Funktion aller Wassernebel-, Druckwassersprüh- und Berieselungssysteme unter Verwendung der Prüfventile für jeden Abschnitt zu überprüfen,
  2. es sind alle zugänglichen Einzelteile durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,
  3. es sind alle Hochdruckflaschen auf das Vorhandensein von Beschädigungen oder Korrosion extern zu untersuchen,
  4. es ist das Datum der Wasserdruckprüfung aller Hochdruckflaschen zu kontrollieren,
  5. es sind alle fest eingebauten optischen und akustischen Alarmgeber einer Funktionsprüfung zu unterziehen,
  6. es sind alle Feuerlöschpumpen auf richtigen Druck und richtige Leistungsfähigkeit bei Wasserdurchfluss zu überprüfen,
  7. es sind alle Anti-Frostsysteme auf ausreichenden Frostschutz zu überprüfen,
  8. es sind alle Querverbindungen des Systems zu anderen Wasserversorgungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion zu überprüfen,
  9. es ist zu überprüfen, dass alle Überdruckventile der Pumpen, sofern vorgesehen, richtig eingestellt sind,
  10. es sind alle Filter bzw. Saugkörbe zu untersuchen, um nachzuweisen, dass sie frei von Ablagerungen und Verschmutzung sind,
  11. es ist zu überprüfen, dass sich alle Verteilungs- bzw. Abschnitts-Ventile in der richtigen Stellung befinden,
  12. die Abgabeleitungen von Trockenrohrsystemen sind mit Druckluft oder Stickstoff durchzublasen oder es ist auf andere Art nachzuweisen, dass das Rohrleitungssystem und die Düsen frei von Hindernissen sind. Dieses kann gegebenenfalls den Ausbau der Düsen erfordern,
  13. es ist die Umschaltung auf die Notstromver-
    sorgung zu überprüfen, sofern zutreffend,
  14. es sind alle Sprinkler, die in Bereichen konzentriert sind, in denen die Sprinkler aggressiver Atmosphäre (wie Saunas, Spas, Küchenbereiche) und Beschädigungen (wie Gepäck-Abfertigungsbereiche, Fitnessstudios, Spielräume usw.) ausgesetzt sind, durch Sichtprüfung so zu kontrollieren, dass alle Sprinkler innerhalb eines Jahres kontrolliert werden,
  15. es sind alle eventuellen Änderungen zu kontrollieren, die das System beeinträchtigen können, wie beispielsweise Behinderungen durch Lüftungskanäle, Rohrleitungen usw.,
  16. es ist mindestens ein Abschnitt jedes Wassersprühsystems mit offenen Düsen (Sprühflutsystem) mittels durch die Düsen strömenden Wassers zu erproben. Die zu prüfenden Abschnitte müssen so ausgewählt werden, dass alle Abschnitte innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums geprüft werden und
  17. es sind mindestens zwei selbsttätige Sprinkler oder selbsttätige Wassernebeldüsen auf einwandfreie Funktion zu prüfen.
 "7.5 Wassernebel-, Druckwassersprüh- und Berieselungssysteme
  1. Es ist die einwandfreie Funktion aller Wassernebel-, Druckwassersprüh- und Berieselungssysteme unter Verwendung der Prüfventile für jeden Abschnitt zu überprüfen;
  2. es sind alle zugänglichen Einzelteile durch Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren;

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