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MSC.1/Rundschreiben 1501 vom 23. Juni 2015
Einheitliche Interpretation der Regel II-2/16.3.3 SOLAS für Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern
Vom 21. Juni 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 482)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner fünfundneunzigsten Sitzung (3. bis 12. Juni 2015) eine einheitliche Interpretation für Regel II-2/16.3.3 SOLAS angenommen, die vom Unterausschuss Pollution Prevention and Response auf seiner zweiten Sitzung (19. bis 23. Januar 2015) vorbereitet wurde und in der Anlage aufgeführt ist.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu benutzen, wenn sie die relevanten Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens anwenden und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Regeln II-2/16.3.3.2 und 16.3.3.3 SOLAS (Betrieb des Inertgassystems) 1
Wenn ein Stoff, der einen sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, auf einem Schiff befördert wird, für das nach Kapitel II-2 SOLAS Inertisierung vorgeschrieben ist, muss das Inertgas-System so betrieben werden wie es nötig ist, um den Sauerstoffgehalt im Dampfraum des Tanks auf oder über dem Mindest-Sauerstoffgehalt zu halten, der nach Absatz 15.13 des IBC-Code vorgeschrieben ist, und wie in der Bescheinigung des Abladers/Herstellers über den Schutz der Ladung (Certificate of Protection) aufgeführt.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1501, "Einheitliche Interpretation der Regel II-2/16.3.3 SOLAS für Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren erfordern", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Erwartetes Inkrafttreten: 1. Januar 2016
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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