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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

CTU-Code - Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten
MSC.1/Rundschreiben 1497

Vom 27. April 2015
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2015 S. 422, ber. 30.10.2020 S. 766)


Zur vorherigen Regelung CTU-Packrichtlinie

Siehe Fn. *

Präambel

Zwar verringern sich durch den Einsatz von Frachtcontainern, Wechselbehältern, Fahrzeugen oder sonstigen Güterbeförderungseinheiten die physikalischen Gefahren, denen Ladungen unterliegen, ganz wesentlich, doch kann falsches oder fahrlässiges Packen von Ladung in oder auf solche Einheiten oder fehlendes Blockieren, Pallen oder Zurren Unfälle mit Personenschaden beim Umschlag oder beim Transport der Güterbeförderungseinheiten verursachen. Außerdem kann es zu schweren und teuren Schäden an der Ladung oder der Beförderungseinheit kommen.

Die verschiedenen Arten von Ladungen, die in Frachtcontainern befördert werden, haben im Laufe der Jahre zugenommen und Neuerungen wie zum Beispiel der Einsatz von flexiblen Tankbehältern und deren Weiterentwicklungen machen es nun möglich, dass schwere, sperrige Gegenstände, die herkömmlicherweise direkt in den Laderaum des Schiffes verladen wurden (z.B. Steine, Stahl, Abfälle und Projektladungen) nun in Beförderungseinheiten transportiert werden können.

Die Person, die das Packen und Sichern der Ladung in oder auf die Güterbeförderungseinheit (CTU - Cargo Transport Unit) vornimmt, ist häufig die letzte, die das Innere der CTU in Augenschein nehmen kann, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort wieder geöffnet wird. Die meisten der an der Transportkette Beteiligten verlassen sich deshalb auf die Fähigkeiten dieser Person, insbesondere:

Alle vorgenannten Personen, Fahrgäste und die Öffentlichkeit können durch Container, Wechselbehälter oder Fahrzeuge, die schlecht gepackt sind, gefährdet werden.

Kapitel 1
Einführung

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Ziel dieser Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTU-Code) ist es, den für das Packen und Sichern von Ladung Verantwortlichen Hinweise für das sichere Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs) an die Hand zu geben, sowie den Personen, deren Aufgabe es ist, diejenigen auszubilden, die CTUs packen. Ziel ist es auch, einen Überblick über theoretische Details für das Packen und Sichern von Ladung zu geben sowie konkrete Maßnahmen vorzustellen, um das sichere Packen von Ladung auf oder in CTUs zu gewährleisten.

1.1.2 Zusätzlich zu den Hinweisen für den Packer enthält der CTU-Code auch Informationen und Hinweise für alle an der Lieferkette Beteiligten, einschließlich der mit dem Auspacken der CTU befassten Personen.

1.1.3 Der CTU-Code soll nicht zu Konflikten mit bereits vorhandenen innerstaatlichen oder internationalen Regelungen führen, die sich auf das Packen und Sichern von Ladung in CTUs beziehen, insbesondere bestehende Regelungen, die nur für einen Verkehrsträger gelten, z.B. für die Beförderung von Ladung in Eisenbahnwagen auf der Schiene; auch soll der Code solche Bestimmungen nicht ersetzen oder aufheben.

1.2 Sicherheit

1.2.1 Unsachgemäß gepackte und gesicherte Ladung, der Einsatz von ungeeigneten CTUs und das Überladen von CTUs kann zu einer Gefährdung von Personen während des Umschlags und der Beförderung führen. Falsch deklarierte Ladung kann ebenfalls zu gefährlichen Situationen führen. Durch die Falschangabe der Bruttomasse der CTU kann es zum Überladen eines Straßenfahrzeugs oder eines Eisenbahnwagens kommen oder zur Zuweisung eines ungeeigneten Stauplatzes an Bord eines Schiffes, wodurch die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigt wird.

1.2.2 Eine unzureichende Kontrolle der Luftfeuchtigkeit kann zu schwerwiegenden Schäden und einem Zusammenbrechen der Ladung führen und einen Stabilitätsverlust der CTU bewirken.

1.3 Gefahrenabwehr

1.3.1 Es ist wichtig, dass allen am Packen, an der Sicherheitsversiegelung, am Umschlag, an der Beförderung und Bearbeitung der Ladung beteiligten Personen die Notwendigkeit von Wachsamkeit und die sorgfältige Anwendung praktischer Verfahren zur Verbesserung der Gefahrenabwehr gemäß nationaler Gesetzgebung und internationalen Vereinbarungen bewusst gemacht wird.

1.3.2

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