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MSC.1/Rundschreiben 1490/Rev.1 vom 25. November 2016
Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/31.1.4 SOLAS
Vom 27. April 2017
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2017 S. 523)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung für die Regelungen für entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge bereitzustellen, eine einheitliche Interpretation von Regel III/ 31.1.4 SOLAS angenommen, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung (14. bis 18. März 2016) vorbereitet wurde, wie in der Anlage aufgeführt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung bei der Anwendung von Regel III/ 31.1.4 SOLAS auf Rettungsflöße, die auf Schiffen, die am oder nach dem 21. November 2014 gebaut wurden, zu installieren sind, zu verwenden, und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben. 1490.
Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/ 31.1.4 SOLAS
Regelungen für entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge
1 Von Regel III/ 31.1.4 SOLAS geforderte Rettungsflöße sind als "entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge" zu betrachten, mit Bezug auf Regel III/ 7.2.1.4 SOLAS.
2 In dem Bereich, in dem diese entfernt aufgestellten Überlebensfahrzeuge gestaut sind, muss folgendes vorhanden sein:
3 Im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Einbootungsstation und der Stauposition des nach Regel III/ 31.1.4 SOLAS geforderten Rettungsfloßes (entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge) muss die Einbootungsstation so angeordnet sein, dass die Anforderungen der Regel III/ 13.1.3 erfüllt werden können.
4 Ausnahmsweise können die Einbootungsstation und die Stauposition des Rettungsfloßes (entfernt aufgestelltes Überlebensfahrzeug) auf verschiedenen Decks angeordnet sein, vorausgesetzt das Rettungsfloß kann vom Staudeck aus ausgesetzt und mithilfe der befestigten Fangleine zur auf dem anderen Deck gelegenen Einbootungsleiter verbracht werden (das Benutzen einer Treppe zwischen verschiedenen Decks, wobei das Rettungsfloß von Besatzungsmitgliedern getragen wird, ist nicht zulässig).
5 Unbeschadet des Absatzes 2, wo in Absatz 4 erwähnte Ausnahmefälle bestehen, müssen die folgenden Bestimmungen angewandt werden:
1) Kontrollierter Abstieg: ein Tau mit Knoten ist für diesen Zweck nicht zulässig.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1490/ Rev.1, "Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/ 31.1.4 SOLAS (MSC.1/Rundschreiben 1490)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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