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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1490/Rev.1 vom 25. November 2016
Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/31.1.4 SOLAS

Vom 27. April 2017
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2017 S. 523)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), mit dem Ziel eine genauere Anleitung für die Regelungen für entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge bereitzustellen, eine einheitliche Interpretation von Regel III/ 31.1.4 SOLAS angenommen, die vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung (14. bis 18. März 2016) vorbereitet wurde, wie in der Anlage aufgeführt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügte einheitliche Interpretation als Anleitung bei der Anwendung von Regel III/ 31.1.4 SOLAS auf Rettungsflöße, die auf Schiffen, die am oder nach dem 21. November 2014 gebaut wurden, zu installieren sind, zu verwenden, und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

3 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben. 1490.

Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/ 31.1.4 SOLAS

Regelungen für entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge

1 Von Regel III/ 31.1.4 SOLAS geforderte Rettungsflöße sind als "entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge" zu betrachten, mit Bezug auf Regel III/ 7.2.1.4 SOLAS.

2 In dem Bereich, in dem diese entfernt aufgestellten Überlebensfahrzeuge gestaut sind, muss folgendes vorhanden sein:

  1. eine Mindestanzahl von zwei Rettungswesten und zwei Eintauchanzügen;
  2. angemessene fest angebaute oder tragbare Beleuchtungsmittel gemäß Regel III/ 16.7 SOLAS, die sowohl den Aufstellungsort des Rettungsfloßes als auch die Wasserfläche, in die das Rettungsfloß hinabgelassen werden soll, beleuchten können; werden tragbare Leuchten verwendet, müssen diese Halterungen haben, um ihre Aufstellung auf beiden Seiten des Schiffes zu ermöglichen; und
  3. eine Einbootungsleiter oder andere Einbootungseinrichtung, die einen kontrollierten Abstieg 1 zum Wasser ermöglicht, gemäß Regel III/ 11.7 SOLAS.
  4. abgeschlossene batteriebetriebene Lampen (d. h. Beleuchtungskörper) können als Beleuchtungsmittel zur Erfüllung von Regel III/ 16.7 SOLAS akzeptiert werden. Solche Lampen müssen von der Haupt- und Notstromquelle des Schiffes wieder aufgeladen werden können, und müssen in der Nähe des Rettungsfloßes und der Einbootungsleiter, für deren Beleuchtung sie im geladenen Zustand vorgesehen sind, gestaut werden. Wenn sie von der Stromquelle des Schiffes getrennt ist, muss die Lampe für eine Mindestdauer von drei Stunden eine unverminderte Leuchtleistung geben. Die Lampen müssen die Anforderungen von Abschnitt 1.2.3 des LSA-Codes erfüllen. Die Lampen (d. h. Beleuchtungskörper) müssen die Anforderungen der Schutzklasse IP 55 gegen das Eindringen von Wasser erfüllen. Die Batterien für die betreffenden Lampen müssen die Anforderungen der IACS Unified Requirements (UR) E18 erfüllen, unabhängig davon, ob vom Hersteller das Verfallsdatum gekennzeichnet ist oder nicht.

3 Im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Einbootungsstation und der Stauposition des nach Regel III/ 31.1.4 SOLAS geforderten Rettungsfloßes (entfernt aufgestellte Überlebensfahrzeuge) muss die Einbootungsstation so angeordnet sein, dass die Anforderungen der Regel III/ 13.1.3 erfüllt werden können.

4 Ausnahmsweise können die Einbootungsstation und die Stauposition des Rettungsfloßes (entfernt aufgestelltes Überlebensfahrzeug) auf verschiedenen Decks angeordnet sein, vorausgesetzt das Rettungsfloß kann vom Staudeck aus ausgesetzt und mithilfe der befestigten Fangleine zur auf dem anderen Deck gelegenen Einbootungsleiter verbracht werden (das Benutzen einer Treppe zwischen verschiedenen Decks, wobei das Rettungsfloß von Besatzungsmitgliedern getragen wird, ist nicht zulässig).

5 Unbeschadet des Absatzes 2, wo in Absatz 4 erwähnte Ausnahmefälle bestehen, müssen die folgenden Bestimmungen angewandt werden:

  1. Die von Absatz 2.1 geforderten Rettungswesten und Eintauchanzüge können an der Einbootungsstation gestaut werden;
  2. Angemessene Beleuchtungsmittel gemäß Absatz 2.2 müssen auch die Stauposition des Rettungsfloßes, die Einbootungsstation und den Bereich des Wassers, in dem das Rettungsfloß bestiegen werden muss, beleuchten;
  3. Die Einbootungsleiter oder die andere Einbootungseinrichtung gemäß Absatz 2.3 können an der Einbootungsstation gestaut werden; und
  4. Unbeschadet der Anforderungen in Absatz 4.1.3.2 des LSA-Codes muss die Fangleine lang genug sein, um die entsprechende Einbootungsstation zu erreichen.

1) Kontrollierter Abstieg: ein Tau mit Knoten ist für diesen Zweck nicht zulässig.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1490/ Rev.1, "Überarbeitete Einheitliche Interpretation zu Regel III/ 31.1.4 SOLAS (MSC.1/Rundschreiben 1490)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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