Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC |
MSC.1/Rundschreiben 1467 vom 24. Juni 2013
Einheitliche Interpretation zu Regel II-1/26.3 SOLAS
Vom 5. September 2014
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2014 S. 728)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013), in Anlehnung an die vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung gemachten Empfehlungen, einer einheitlichen Interpretation zu Regel II-1/ 26.3 SOLAS zugestimmt, hinsichtlich der Anordnung von Brennstoffpumpen, um eine ausreichende Leistung für einen normalen Betrieb der Antriebsanlagen bereitzustellen, selbst wenn eine Pumpe ausfällt, während der Benutzung von Schiffsbrennstoffen mit einem Schwefelgehalt nicht über 0,1 v. H./m/m und einer Mindestviskosität von 2 cSt, wie sie ab 1. Januar 2015 in Emissionskontrollgebieten verlangt wird.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die beigefügte einheitliche Interpretation zu verwenden, wenn sie die Vorgaben von Regel II-1/ 26.3 SOLAS anwenden, und sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Anordnung der Brennstoffpumpen, die für die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs der Antriebsanlagen nötig sind, beim Fahren in Emissionskontrollgebieten und in Gebieten ohne Einschränkungen | Anlage |
Regel II-1/ 26.3 SOLAS (auszugsweise):
"Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein normaler Betrieb der Antriebsanlagen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, selbst wenn eine der betriebswichtigen Hilfseinrichtungen ausfällt. Besonders ist auf einen Ausfall folgender Teile zu achten:
..."
.4 die Einrichtungen für die Brennstoffzufuhr für Kessel oder Maschinen;
..." Interpretation
Für Schiffe, die beabsichtigen Schweröl (Heavy Fuel Oil - HFO) oder Marinediesel (Marine Diesel Osil - MDO) in Gebieten ohne Einschränkungen und Schiffsbrennstoffe mit einem Schwefelgehalt nicht über 0,1 v. H./m/m und einer Mindestviskosität von 2 cSt in Emissionskontrollgebieten zu verwenden, sind die folgenden Anordnungen als mit Regel II-I/26.3.4 SOLAS übereinstimmend zu betrachten:
Anmerkungen:
1 Für den Zweck dieser Interpretation gilt: Falls durch eine Vorschrift für das Fahrtgebiet des Schiffes (z.B. ECA, spezielle Häfen oder räumliche Gebiete, usw.) ein Destillat-Schiffsbrennstoff (genormtes Destillatöl) mit einem anderen maximalen Schwefelgehalt festgelegt wird, dann ist dieser Höchstwert anzuwenden.
2 IACS UR35.4.1 (automatisches Anspringen von Bereitschaftspumpen) gilt unabhängig von der Anordnung der Pumpen für Schiffe mit dem Klassenzeichen für unbesetzten Maschinenraum.
3 Wird für den Betrieb der Antriebsanlagen elektrische Energie benötigt, gelten die Anforderungen auch für Maschinen zur Energieerzeugung, wenn diese Maschinen von allgemeinen Brennstoff-Förderpumpen versorgt werden.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1467, "Einheitliche Interpretation zu Regel II-1/26.3 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |
(Stand: 23.11.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion