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MSC.1/Rundschreiben 1460/Rev.4 - Leitlinien zur Gültigkeit der Funkausrüstung, die auf Schiffen eingebaut und verwendet wird
Vom 30. Juni 2023
(VkBl. Nr 20 vom 31.10.2024 S. 709)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) die in den folgenden Absätzen wiedergegebenen Leitlinien angenommen, worin die Bedenken über die Verfügbarkeit von UKW-Funkausrüstung, die mit den Frequenzen und Kanalbelegungen, die in Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations, RR) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) - Ausgabe 2020 wiedergegeben sind, kompatibel sind. Diese Leitlinien erkennen an, dass eine Unverträglichkeit zwischen UKW-Funkausrüstung, die an Bord von Schiffen und an Land eingesetzt wird, und den überarbeiteten Frequenzen und Kanalbelegungen in Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst bestehen kann.
2 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Circ.1460/Rev.3, in dem auf die Notwendigkeit, bestehende UKW-Funkausrüstung nach der ersten Besichtigung der Funkanlagen nach dem 1. Januar 2024 auf den neusten Stand zu bringen, hingewiesen wurde.
3 Die Weltfunkkonferenzen der ITU in den Jahren 2012, 2015 und 2019 haben umfangreiche Änderungen am Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgenommen. Während diese Änderungen nicht das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) betreffen, wirken sie sich aber auf die Verwendung anderer Frequenzen, die für über UKW übertragene meteorologische, nautische und dringende maritime Informationen, Hafenbetriebsabläufe und Verkehrsleitdienste (vessel traffic services, VTS) verwendet werden, aus. Nach den Leistungsanforderungen für bordeigene UKW-Funkanlagen für Sprechfunk und Digitalen Selektivruf (Entschließung MSC.511(105)) soll UKW-Funkausrüstung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst übereinstimmen.
4 Die Leitlinie für Verfahren zur Aktualisierung von Navigations- und Kommunikationsausrüstung an Bord von Schiffen (MSC.1/Rundschreiben 1389) weist darauf hin, dass Aktualisierungen von Anwendungs-Software und -Firmware notwendig sind, um die Änderungen der regulatorischen Anforderungen von der IMO und der ITU zu erfüllen.
5 Um die GMDSS-Kommunikationsfähigkeit und die Erreichbarkeit der entsprechenden GMDSS-Funkausrüstung sicherzustellen und unbeschadet der Regelungen in Anhang 18 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, soll UKW-Funkausrüstung frühestens nach der ersten Besichtigung der Funkanlagen nach dem 1. Januar 2028 aktualisiert werden, um die Regelungen zu erfüllen, die bis dahin in Kraft getreten sind.
6 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, den nationalen Behörden und allen Beteiligten diese Information zur Kenntnis zu bringen.
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1460/Rev.4, "Leitlinien zur Gültigkeit der Funkausrüstung, die auf Schiffen eingebaut und verwendet wird", in deutscher Sprache
Vom 02. Oktober 2024 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1460/Rev.4, "Leitlinien zur Gültigkeit der Funkausrüstung, die auf Schiffen eingebaut und verwendet wird", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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(Stand: 05.11.2024)
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