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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1437 vom 31. Mai 2012
Einheitliche Interpretationen zu Regel II-2/21.4 SOLAS

Vom 16. Juli 2014
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 614)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) in der Absicht, eine genauere Anleitung zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch zur Verfügung zu stellen, den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zu Regel II-2/21.4, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt; sie sind im Zusammenhang mit den Vorläufigen Erläuterungen zur Beurteilung der Systemanforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch (MSC.1/Rundschreibens 1369) anzuwenden.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften der Regel II-2/21 SOLAS angewendet werden, und diese allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zu Regel II-2/21.4 SOLAS
(Im Zusammenhang mit den Vorläufigen Erläuterungen zur Beurteilung der System anforderungen für Fahrgastschiffe nach einem Brand oder einem Wassereinbruch (MSC.1/ Rundschreibens 1369) anzuwenden)

Regel II-2/ 21.4 - Brand und Wassereinbruch, Rohrleitungen und Lüftungskanäle

Von alle Rohrleitungen und Lüftungskanälen, die durch eine durch einen Wassereinbruch betroffene Abteilung führen (diese nicht versorgen), werden unter der Voraussetzung als betriebsfähig bleibend angesehen, dass sie zusammen mit dem zugehörigen Zubehör den Wasserdruck aushalten können, der an ihrem Einbauort zu erwarten ist.

Regel II-2/21.4 - Brand und Wassereinbruch, elektrische Kabel

Elektrische Kabel, die der Norm I EC 60092-3591entsprechen, können in einem durch einen Wassereinbruch betroffenen Raum unter der Voraussetzung als betriebsfähig bleibend angesehen werden, dass sie in einem solchen Raum keine Anschlüsse, keine Verbindungen, keine an sie angeschlossenen elektrischen Betriebsmittel usw. haben oder solche Anschlüsse, Verbindungen und elektrischen Betriebsmittel haben eine Schutzgrad IP entsprechend der Norm IEC 60529 (an ihrem Einbauort zu erwartender Wasserdruck über einen Zeitraum, der nicht geringer ist als derjenige, der für die Weiterfahrt in einen sicheren Hafen anzunehmen ist.)

Regel II-2/21.4.4 - Vorrichtungen für das Befüllen mit sowie für das Umpumpen und Verwenden von flüssigem Brennstoff

Bei Vorrichtungen für das bordinterne Befüllen mit sowie für das Umpumpen und Verwenden von

  1. flüssigem Brennstoff,
  2. sonstige entzündbare Kohlenwasserstoffe, oder
  3. jegliche Flüssigkeit, die entzündbar oder gefährlich sein kann, wenn sie auf eine sehr hohe Temperatur erhitzt wird (sowohl innerhalb der Rohrleitung als auch durchlaufend durch Pumpen, Düsen oder sonstige Betriebsmittel

ist nachzuweisen, dass sie imstande sind, betriebsfähig zu bleibend, wenn sie geflutete wasserdichte Abteilungen durchqueren; besonders die Auswirkungen niedriger Seewassertemperaturen auf die Reaktion der Flüssigkeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Regel II-2/21.4.4 - Einrichtungen für die Nachrichtenübermittlung nach außen

  1. Tragbare Sprechfunkgeräte könnten anerkannt werden, und
  2. für jedes Gerät muss eine Auflademöglichkeit in mehr als einem einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitt (MVZ) zur Verfügung stehen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1437, "Einheitliche Interpretationen zu Regel II-2/21.4 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Electrical installations in ships - Part 359: Sheathing materials for shipboard power and telecommunication cables

ENDE

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