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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.2 - Überarbeitete Richtlinien für die bauliche Ausführung und Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume

vom 8. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 537)



Archiv: 2012, 2018

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) die Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume, die Entschließung A.123(V0 gleichwertig sind, angenommen (MSC.1/Rundschreiben 1272).

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) nach erfolgter Prüfung eines vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner fünfundfünfzigsten Tagung erarbeiteten Vorschlags in der Absicht, die vorgeschriebenen Anforderungen der Empfehlung für fest eingebaute Feuerlöschsysteme in Sonderräumen (Entschließung A.123(V)) und die leistungsbezogenen Anforderungen der Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume, die Entschließung A.123(V0 gleichwertig sind (MSC.1/Rundschreiben 1272) zu aktualisieren und einzubeziehen, die Überarbeiteten Richtlinien für die bauliche Ausführung und Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume (MSC.1/Rundschreiben 1430) angenommen.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat zur Kenntnis genommen, dass das MSC.1/Rundschreiben 1430 das MSC.1/Rundschreiben 1272 ersetzt; jedoch mit der Ausnahme, dass vorher durchgeführte Brand- und Komponentenprüfungen entsprechend dem MSC.1/Rundschreiben 1272 für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben.

4 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertsten Tagung (3. bis 7. Dezember 2018) Änderungen zu den Überarbeiteten Richtlinien für die bauliche Ausführung und Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume (MSC.1/Rundschreiben 1430) angenommen, wie sie vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner fünften Tagung vorbereitet wurden, damit die geänderten Überarbeiteten Richtlinien als MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.1 verbreitet werden konnten.

5 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) den Entwurf der Änderung der Titel der Tabellen 4 - 2 und 4 - 3 in den zuvor genannten Überarbeiteten Richtlinien (MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.1), wie vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner siebten Tagung vorbereitet, angenommen, damit die geänderten Überarbeiteten Richtlinien als MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.2, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, verbreitet werden können.

6 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die überarbeiteten beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume, die am oder nach dem 1. Januar 2021 eingebaut werden, anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüflaboratorien und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

7 Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben 1272, MSC.1/Rundschreiben 1430 und MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.1, jedoch mit der Ausnahme, dass vorher entsprechend dem MSC.1/Rundschreiben 1272, MSC.1/Rundschreiben 1430 und MSC.1/Rundschreiben 1430/Rev.1 durchgeführte Brand- und Komponentenprüfungen für die Zulassung neuer Systeme gültig bleiben. Vorhandene fest eingebaute Feuerlöschsysteme für Sonderräume, die auf der Basis der Entschließung A.123(V), des MSC.1/Rundschreibens 1272, MSC.1/Rundschreibens 1430 oder MSC.1/Rundschreibens 1430/Rev.1 zugelassen und eingebaut wurden und vor dem 1. Januar 2021 eingebaut wurden, dürfen jedoch in Betrieb bleiben, solange sie einsatzfähig sind.

***

Anlage

Überarbeitete Richtlinien für die bauliche Ausführung und Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume

1 Allgemeines

1.1 Diese Richtlinien und Brandprüfungen sind für die bauliche Ausführung und die Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für offene und geschlossene Ro-Ro-Räume und Sonderräume entsprechend den Begriffsbestimmungen in den Regeln II-2/ 3.12, II-2/ 3.13, II-2/ 3.35, II-2/ 3.36, II-2/ 3.46 und II-2/ 3.49

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