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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1407 vom 2. Juni 2011
Anleitung für die Anwendung der Regel II-2/19.3 SOLAS

Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 244)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) übereingekommen, dass der Ausschuss, als er die Entschließung MSC. 269(85) mit Änderungen zu Regel II-2/19 betreffend die besonderen für die Beförderung gefährlicher Güter anwendbaren Brandschutzvorschriften angenommen hat, unbeabsichtigt zur Anwendung gebracht hat: ( SOLAS)

  1. die Regel 19.3.3 auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Februar 1992, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, und
  2. die Regeln 19.3.1, 19.3.5, 19.3.6 und 19.3.9 auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1984, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind.

2 Konsequenterweise hat der Schiffssicherheitsausschuss dem Entwurf von Änderungen zu Regel II-2/1.2.4 SOLAS zugestimmt, um die Anwendung der Regel II-2/ 19.3 SOLAS auf vorhandene Schiffe durch Hinzufügen der folgenden neuen Absätze klarzustellen:

".7 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. September 1992, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, brauchen den Vorschriften der Regel 19.3.3 nicht zu entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regel 54.2.3 in der mit Entschließung MSC.13(57) angenommenen Fassung entsprechen; und

.8 Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr und Fahrgastschiffe, die am oder nach dem 1. Februar 1984, aber vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, brauchen den Vorschriften der Regeln 19.3.1, 19.3.5, 19.3.6 und 19.3.9 nicht zu entsprechen, sofern sie den Vorschriften der Regeln 54.2.1, 54.2.5, 54.2.6 und 54.2.9 in der mit Entschließung MSC.1(XLV) angenommenen Fassung entsprechen."

3 Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieser Änderungen werden die Mitgliedsregierungen aufgefordert, die Änderungen zur Regel II-2/ 19.3 SOLAS in der mit Entschließung MSC. 269(85) angenommenen Fassung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Absicht des Schiffssicherheitsausschusses anzuwenden.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1407, "Anleitung für die Anwendung der Regel II-2/19.3 SO-LAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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