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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ.1397 vom 10. Juni 2011
Einheitliche Interpretation der Regel III/15.1 SOLAS Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme

Vom 23. September 2013
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2013 S. 967)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsaussch uss hat auf seiner neun-u ndachtzigsten Sitzung ( 11. bis 20. Mai 2011) im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei der Anwendung der Bestimmungen von Regel III/ 15.1 SOLAS, betreffend die Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme, und in Befolgung einer vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner vierundfünfzigsten Sitzung gegebenen Empfehlung die folgende einheitliche Interpretation genehmigt:

Regel III/ 15.1 SOLAS verlangt, dass die Bordwand des Schiffes zwischen der Einbootungsstation des Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen haben darf. Das bedeutet, dass in diesem besonderen Bereich keine Öffnungen zugelassen werden dürfen, seien es dauerhafte Öffnungen, offene Promenadendecks oder zeitweilige Öffnungen wie Außenhautpforten, Fenster oder Bullaugen.

Auf Fahrgastschiffen müssen eckige und runde Schiffsfenster von nicht zu öffnender Bauart in diesem Bereich gestattet werden, sofern sie Regel II-2/ 9.4.1.3.3 SOLAS entsprechen. Auf Frachtschiffen müssen eckige und runde Schiffsfenster, soweit sie dort eingebaut sind, im Bereich eines Schiffsevakuierungssystems von nicht zu öffnender Bauart sein.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die obige Interpretation vom 20. Mai 2011 zu nutzen, wenn sie die einschlägigen Bestimmungen der Regel III/ 15.1 SOLAS anwenden und alle betroffenen Parteien darauf hinzuweisen.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1397, "Einheitliche Interpretation der Regel III/ 15.1 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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