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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1393 vom 27. Mai 2011
Frühzeitige Anwendung der neuen Regel III/1.5 SOLAS

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 869)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2011) mit Entschließung MSC.317(89) die neue Regel III/1.5 SOLAS und mit Entschließung MSC.320(89) entsprechende Änderungen zu Kapitel IV des LSA-Codes angenommen, die voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. Der Ausschuss hat ferner die dazugehörigen Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote (MSC.1/Rundschreiben 1392) angenommen.

2 Angesichts der Vorschriften der neuen Regel III/1.5 SOLAS hat der Ausschuss beschlossen, dass

  1. die Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Belastung auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 gebaut worden sind, die Anforderungen des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) erfüllen müssen, und
  2. die Mitgliedsregierungen darin bestärkt werden sicherzustellen, dass Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Belastung auf Schiffen, die am oder nach dem 20. Mau 2011, aber vor dem 1. Juli 2014 gebaut worden sind, die Anforderungen des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) erfüllen.
  3. Damit die Beteiligten die entsprechenden Maßnahmen bezüglich des vorstehenden Absatzes 2 ergreifen, werden die Mitgliedsregierungen darin bestärkt, so frühzeitig wie möglich Zulassungsverfahren für neue Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Belastung, welche die Anforderungen des LSA-Codes in der Fassung der Entschließung MSC.320(89) erfüllen, einzuleiten.
  4. Infolge der Annahme der vorgenannten Änderungen hat der Ausschuss der vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung (21. bis 25. März 2011) gemachten Empfehlung zugestimmt, dass Beteiligte ermutigt werden, so frühzeitig wie möglich Maßnahmen zur Bewertung vorhandener Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote auf der Grundlage der vorgenannten Richtlinien bis zur Inkrafttretung der neuen Regel III/1.5 SOLAS zu ergreifen.
  5. Die Mitgliedsregierungen, Schiffswerften und Schiffseigner werden aufgefordert, dieses Rundschreiben zu beachten und es allen betroffenen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere werden die Hersteller dringend gebeten, vorhandene Auslöse- und Wiedereinholsysteme für Rettungsboote in Übereinstimmung mit den vorgenannten Richtlinien so frühzeitig wie möglich zu bewerten.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses
MSC.1/Rundschreiben 1393
"Frühzeitige Anwendung der neuen Regel III/1.5 SOLAS"

Vom 12. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 869)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1393, Frühzeitige Anwendung der neuen Regel III/1.5 SOLAS, in deutscher Sprache

ENDE

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