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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1388 vom 10. Dezember 2010
Einheitliche Interpretationen zu Kapitel 12 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme

Vom 3. Dezember 2013
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2013 S. 1273)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundachtzigsten Tagung (24. November bis 3. Dezember 2010) in der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) zur Verfügung zu stellen, den vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung erarbeiteten einheitlichen Interpretationen zu Kapitel 12 des FSS-Codes, die in der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten, einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu benutzen, wenn maßgebliche Vorschriften des Kapitels 12 des FSS-Codes für Schiffe, die an oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut werden, angewendet werden, und die einheitlichen Interpretationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zu Kapitel 12 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code)

Kapitel 12 Absatz 2.2.1.3 - Notfeuerlöschpumpen auf Frachtschiffen

1 Es ist zu dokumentieren, dass Absatz 2.2.1.1 des Kapitels 12 des Codes erfüllt ist und die Ansaugöffnung bei allen in dieser einheitlichen Interpretation angegebenen Zuständen vollständig eingetaucht ist.

1.1 Betrieblicher seegehender Zustand, bei dem Rollen, Stampfen und Tauchen zu berücksichtigen sind.

Der leichteste, seegehende Zustand, der als Ballastzustand definiert ist und den geringsten Tiefgang an der Position des Seekastens und der Notfeuerlöschpumpe im zugelassenen Stabilitätshandbuch (oder in den vorläufigen Stabilitätsberechnungen für Neubauten) ergibt, ist zu berücksichtigen.

Für die Berechnung von Rollen, Stampfen und Tauchen ist die folgende Tabelle anzuwenden. Das mit dem Tauchen verbundene Stampfen und das mit dem Tauchen verbundene Rollen sind getrennt zu berücksichtigen.

1.1.1 Mit dem Tauchen verbundenes Stampfen 1 in vorderlicher See

L, in m 75 und weniger 100 125 150 175 200 225 250 300 350 und mehr
Φ Grad 4,5 4 3.2 2,7 2,3 2,1 1,8 1,7 1.6 1,5
H, in m 0,73 0,8 0,87 0,93 0,98 1,03 1,07 1,11 1,19 1,25

Anmerkung: Werte für dazwischenliegende Schiffslängen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

Hierbei sind:
L: Länge des Schiffes (in Metern), wie im in Kraft befindlichen Freibordübereinkommen definiert, oder der Länge zwischen den Loten bei Ballasttiefgang, je nachdem, welcher Wert größer ist.
Φ: Stampfwinkel 2wie in Abbildung 1 angegeben.
H: Tauchamplitude wie in Abbildung 1 angegeben. 1.1.2 Mit dem Tauchen verbundenes Rollen in Kreuzsee

Der mit dem Tauchen verbundene Rollwinkel ist wie folgt anzunehmen:

  1. Schiffe mit Schlingerkielen: 11° und
  2. Schiffe ohne Schlingerkiele: 13 °.

Abbildung 1 - Wasserlinie, für die das mit dem Tauchen verbundene Stampfen berücksichtigt ist

1.2 Die Ansaugöffnung der Notfeuerlöschpumpe muss bei den Wasserlinien eingetaucht sein, die den folgenden Zuständen entsprechen:

  1. Eine in Höhe von 2/3 des eingetauchten Propellers auf ebenem Kiel gezogene statische Wasserlinie (bei mit Propellergondel oder Schubdüse angetriebenem Schiffe sind besondere Betrachtungen anzustellen), und
  2. das Schiff im Ballastzustand bei Ankunft entsprechend dem zugelassenen Trimm- und Stabilitätshandbuch ohne Ladung und mit 10 v. H. der Vorräte und dem restlichen Brennstoff.

Bei keinem der beiden Zustände brauchen Rollen, Stampfen und Tauchen berücksichtigt zu werden.

1.3 Ein Schiff, das ausschließlich in geschütztem Gewässer in Betrieb ist und für das SOLAS-Zeugnisse ausgestellt sind, muss in Übereinstimmung mit den in vorstehendem Absatz 1.2.1 angegeben Eintauch-Anforderungen in unbewegtem Wasser sein.

2 In allen Fällen muss die für die Pumpe vorhandene Haltedruckhöhe (NPSH) größer sein als die vorgeschriebene Haltedruckhöhe.

3 Nach Abschluss des Einbaus der Notfeuerlöschpumpe ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, mit welcher der nach Absatz 2.2.1.1 Kapitel 12 des FSS-Codes vorgeschriebene Volumenstrom der Pumpe bestätigt wird und, wenn die Notfeuerlöschpumpe die Haupt-Wasserversorgung für ein fest eingebautes Feuerlöschsystem ist, das zum Schutz des Raumes vorgesehen ist, in dem sich die Hauptfeuerlöschpumpen befinden, muss die Pumpe die Leistungsfähigkeit für dieses System haben. Soweit praktisch durchführbar, ist die Prüfung bei dem Tiefgang durchzuführen, der dem leichtesten, seegehenden Zustand entspricht.

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1388, "Einheitliche Interpretationen zu Kapitel 12 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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