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MSC.1/Circ. 1355
Änderungen der Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro/Ro-Schiffen
(Entschließung A.581(14))
Vom 22. August 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 638)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) den vom Unterausschuss "Gefährliche Güter, feste Ladungen und Container" auf dessen vierzehnter Tagung (21. bis 25. September 2009) behandelten Vorschlag geprüft und die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen der Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro/Ro-Schiffen ( Entschließung A.581(14)) in der durch das Rundschreiben MSC/Circ.812 geänderten Fassung genehmigt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die anliegenden aufgeführten Änderungen der Richtlinien anzuwenden und sie den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen sowie allen anderen betroffenen Stellen zur Kenntnis zu bringen.
3 Hiermit werden die Änderungen der Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen auf Ro/Ro-Schiffen bekannt gemacht.
1 Der bisherige Absatz 6.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"6.1 Die höchstzulässige Belastbarkeit (Maximum Securing Load - MSL) von Zurrungen soll nicht geringer als 100 kN sein, und diese sollen aus Materialien mit zweckmäßigen Dehnungseigenschaften hergestellt sein. Bei Fahrzeugen jedoch, deren Gesamtmasse 15 Tonnen nicht übersteigt, können Zurrungen mit niedrigeren MSL-Werten benutzt werden. Die erforderliche Anzahl und die höchstzulässige Belastungsfähigkeit von Zurrungen können gemäß Anlage 13 der Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung der Ladung unter Berücksichtigung der in Absatz 1.5.1 der Richtlinien genannten Kriterien berechnet werden."
ENDE |
(Stand: 01.07.2022)
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