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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Circ. 1347
Festlegung der verbindlichen höchstzulässigen Nutzlast von Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen

Vom 20. August 2010
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2010 S. 369)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 87. Tagung (12. bis 21. Mai 2010) gemäß den Empfehlungen, die der Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner 52. Tagung ausgesprochenen hat, Änderungen des LSA-Codes (Entschließung MSC.293(87)), die voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten werden, sowie der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.295(87)) angenommen, um das zum Zwecke der Bewertung und Prüfung im Rahmen der Zulassung von Rettungsflößen angenommene Gewicht von Rettungsfloßinsassen auf 82,5 kg anzuheben.

2 Bei der Annahme der genannten Änderungen prüfte der Ausschuss die seitens des Unterausschusses Schiffsentwurf und Ausrüstung auf dessen 52. Tagung ausgesprochene Empfehlung, dass bei der Festlegung der verbindlichen, höchstzulässigen Nutzlast einer Aussetzvorrichtung für Rettungsflöße auf einem Fahrgastschiff weiterhin ein angenommenes Insassengewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden sollte, obgleich bei der Prüfung des Rettungsfloßes selbst ein höheres Normgewicht zugrunde gelegt wurde, und stimmte der Empfehlung zu.

3 Der Ausschuss ist daher übereingekommen, dass für die verbindliche, höchstzulässige Nutzlast von Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen weiterhin ein angenommenes Insassengewicht von 75 kg mal der Anzahl der Personen, für die das Rettungsfloß zugelassen ist, zugrunde gelegt werden soll. Der Ausschuss ist weiterhin übereingekommen, dass, ungeachtet der Bestimmungen von Teil 2, Absatz 6.2.5 der überarbeiteten Empfehlung zur Prüfung von Rettungsmitteln (MSC.81(70)) in der durch Entschließung MSC.295(87) geänderten Fassung, bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen als Prüflast für die Fierprüfung der Vorrichtung weiterhin ein angenommenes Insassengewicht von 75 kg zugrunde gelegt werden soll.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die oben dokumentierte Klarstellung bei der Bewertung und Prüfung von Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

5 Hiermit wird die oben dokumentierte Klarstellung bei der Bewertung und Prüfung von Aussetzvorrichtungen für Rettungsflöße auf Fahrgastschiffen bekannt gemacht.

ENDE

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