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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1322 vom 11. Juni 2009
Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS

Vom 07 . Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 583)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) in der Absicht, eine eindeutigere Anleitung bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zur Verfügung zu stellen, die vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung erarbeitete und in der Anlage wiedergegebene einheitliche Interpretation zu Regel II-2/ 4.2.2.3.2 SOLAS (Anordnung von Brennstofftanks) verabschiedet.

2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, sich nach der beigefügten einheitlichen Interpretation bei der Anwendung der Regel II-2 4.2.2.3.2 SOLAS an Bord von Schiffen, die am oder nach dem 29. Mai 2009 gebaut worden sind, zu richten und diese einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS Regel II-2/ 4.2.2.3.2 - Brennstofftanks

Liegen Brennstofftanks notwendigerweise neben oder in Maschinenräumen der Kategorie A, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten Teil eines Maschinenraumschotts sein, und die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tank und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Die Anordnungen in den nachfolgenden Schaubildern sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vorschriften von MARPOL I/12a erfüllt sind.

Anordnung von Brennstofftanks


Bek anntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1322
"Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS"

Vom 07. Mai 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 583)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1322, "Einheitliche Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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