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Regelwerk; Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1321 vom 11. Juni 2009
Richtlinien über Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen

Vom 27. März 2014
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2014 S. 352)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundsiebzigsten Tagung (1. bis 10. Dezember 2004) die Notwendigkeit der Entwicklung von praktischen Richtlinien über Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen unter Berücksichtigung der maßgeblichen IMO-Instrumente und der gegenwärtigen Maschinenbau- und Schiffbautechnologie anerkannt.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung eines vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien über Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden in Maschinenräumen und Ladepumpenräumen" verabschiedet.

3 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffswerften und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Teil 1
Allgemeines

1 Zweckbestimmung

1.1 Diese Richtlinien sind eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden in Maschinenräumen, Ladepumpenräumen und anderen brandanfälligen Räumen, die auf der gegenwärtigen Maschinenbau- und Schiffbautechnologie einschließlich der von der IMO entwickelten Entschließungen, Rundschreiben und weiteren Dokumenten beruhen.

1.2 Der Zweck dieser Richtlinien ist, den Schiffseignern, Schiffskonstrukteuren, Kapitänen, Inspektoren und Besichtigern eine einheitliche und harmonisierte Anleitung in einem einzigen Dokument zur Verfügung zu stellen. Dieses minimiert außerdem Abweichungen bei Interpretationen und Anwendungsmaßstäben zwischen Inspektoren, Besichtigern und Mitgliedsstaaten.

1.3 Es wird auf die Wichtigkeit von Entwurf, Konstruktion, Prüfung, Einbau, Überprüfung und Instandhaltung von Systemen, die entzündbare Mineralöle enthalten, aufmerksam gemacht, um das Brandrisiko zu verringern.

1.4 Die Richtlinien sind unbeschadet der Vorschriften bestehender SOLAS-Regeln, MSC-Rundschreiben und sonstiger IMO-Sicherheitsinstrumente entwickelt worden.

2 Anwendung

2.1 Diese Richtlinien sind für die Anwendung bei der konstruktiven Gestaltung des Brandschutzes vorgesehen, um eine technische Ausrichtung und Einbauanleitung über Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden in Maschinenräumen, Ladepumpenräumen und anderen brandanfälligen Räumen zur Verfügung zu stellen.

2.2 Brandrisiken in Bezug auf Einrichtungen für gasförmige Brennstoffe, welche die von der IMO entwickelten maßgeblichen Codes und Regelungen erfüllen müssen, werden von diesen Richtlinien nicht mit abgedeckt.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Flammpunkt bedeutet die Temperatur in Grad Celsius (Versuch im geschlossenen Tiegel), bei der ein brennbarer Stoff genügend Dämpfe entwickelt, um entzündet zu werden, wie mit einem zugelassenen Flammpunktprüfgerät bestimmt.

3.2 Selbstentzündungspunkt (auch Selbstentzündungstemperatur) bedeutet die Temperatur, bei der ein Stoff sich von selbst mit Sauerstoff verbindet und ohne Fremdzündung oder Wärmequelle brennt.

3.3 Hochtemperatur-Oberflächen bedeutet Oberflächen mit einer Temperatur oberhalb von 200 °C.

3.4 Heiße Oberflächen bedeutet Oberflächen mit einer Temperatur von weniger als 200 °C einschließlich Dampfsysteme mit einem Druck unter 2,3 N/mm2, Thermalölsysteme, Abgasrohrleitungen, ölbefeuerte Kessel und Abgaskessel.

3.5 Beheizte Oberflächen bedeutet Oberflächen mit einer Hochtemperaturquelle auf der anderen Seite.

3.6 Potentielle Zündquellen bedeutet Quellen, die genügend Energie haben, um eine Entzündung auszulösen. Dieses schließt Hochtemperatur-Oberflächen, Funken oder Flammen von nicht einwandfreien Flanschen oder Verbindungen, durch elektrostatische Atmosphäre verursachte elektrische Entladungen oder Fehler in den elektrischen Schaltvorrichtungen ein. Quellen davon sind beispielsweise Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen, Leckagen in Verbindungen zu Feuerräumen von Kesseln und elektrische Einrichtungen in Ölaufbereitungsräumen.

3.7 Entzündbare Öle bedeutet im Sinne dieser Richtlinien diejenigen Öle, die in Maschinenräumen verwendet werden und beispielsweise in Tabelle 1 aufgeführt sind.

3.8 System mit entzündbaren Ölen bedeutet das System, das für die Versorgung von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen mit entzündbaren Flüssigkeiten verwendet wird.

3.9 Untere Zündgrenze (LFL) bedeutet die Konzentration eines Kohlenwasserstoffdampfes in Luft, unter der es zu wenig Kohlenwasserstoff gibt, um ein Brennen zu unterstützen oder fortzupflanzen.

Teil 2
Einbaupraxis

Kapitel 1
Allgemeines

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Verbrennungsdreieck

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