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MSC.1/Rundschreiben 1315 vom 10. Juni 2009
Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
Vom 29. April 2013
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2013 S. 567)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 5. Juni 2009) nach erfolgter Prüfung des vom Unterausschuss "Feuerschutz" während seiner dreiundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags den in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut" zugestimmt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Pulver-Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für fest eingebaute Pulver Feuerlöscheinrichtungen für den Schutz von Ladungsbereichen an Deck auf Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut entsprechend Regel II-2/1.6.2 SOLAS und Kapitel 11 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Klumpenbildung oder Zusammenbacken ist eine chemische Reaktion zwischen dem Pulver und der Feuchtigkeit, die ein Zusammenbinden der einzelne Partikel des Mittels verursacht, um eine vereinigte Masse zu bilden.
2.2 Pulver ist ein Löschmittel, das aus sehr feinen Partikeln aus Natrium- oder Kalium-Bicarbonat besteht, das mit zusätzlichen Stoffen behandelt oder ergänzt wurde, um Verdichtung und Klumpenbildung oder Zusammenbacken (Feuchtigkeitsaufnahme) zu verhindern und um eine gleichmäßige Durchflusscharakteristik zu gewährleisten.
2.3 Pulver-Anlage ist eine vollständige Einrichtung einschließlich Pulver-Behälter(n), Treibgas-Druckbehälter(n), Bedienungs- und Überwachungs-Einrichtungen, Rohrleitungen und Handschlauchleitungen.
2.4 Gaspunkt ist ein definierter Punkt bei der Löschmittel-Abgabe einer Pulver-Anlage, wenn das Ausströmen des Pulvers aufhört und durch eine Veränderung der Düsenströmung hin zum Austritt von hauptsächlich Treibgas markiert wird.
2.5 Handschlauchleitung ist eine tragbare Pulver-Düse, die Ladungsbereiche abdeckt, die durch einen Monitor nicht abgedeckt sind.
2.6 Monitor ist eine fest installierte Pulver-Düse, welche die Bereiche des Ladungsumschlags schützt.
2.7 Verdichtung ist ein Phänomen, das auftritt, wenn in einem Behälter bevorratetes Pulver Vibration ausgesetzt wird, die dazu führt, dass sich die kleineren Partikel zum Boden des Behälters bewegen und sich die größeren Partikel nach oben bewegen.
2.8 Treibmittel ist das Gas, das zum Ausstoßen des Pulvers aus der Anlage verwendet wird, normalerweise Stickstoff.
3 Grundsätzliche Anforderungen an die Anlage
3.1 Die Anlage muss von Hand ausgelöst werden können. Eine Hand-Auslösestation muss neben jedem Aufbewahrungsort der Handschlauchleitung und neben jedem Monitor angeordnet sein. An der fest eingebauten Pulver-Anlage muss eine Reserve Auslösestation vorgesehen sein. Die Betätigung jeder Hand-Auslösestation muss eine Unter-Druck Setzung der fest eingebauten Pulver-Anlage einleiten und den Beginn der Abgabe des Pulvers an alle angeschlossenen Handschlauchleitungen und Monitore veranlassen.
3.2 Die Anlage mit den zugehörigen Komponenten muss so ausgelegt sein, um Schwankungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Schlag, Stoß und Korrosion, wie sie normalerweise auf dem freien Deck von Schiffen vorkommen, standzuhalten, und sie muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung in Übereinstimmung mit den im Anhang vorgegebenen Kriterien hergestellt und geprüft sein.
3.3 Die Anlage muss für die Durchflusscharakteristik und Durchflussrate eines bestimmten Pulver-Löschmittels ausgelegt sein. Die Art des Pulvers in der Anlage darf nicht gewechselt werden, sofern nicht eine Prüfung durch ein Prüflaboratorium entsprechend den Anforderungen der Verwaltung durchgeführt wird, um die Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Unterschiedliche Pulver-Löschmittel dürfen nicht miteinander vermischt werden.
3.4 Es dürfen nur Chemikalien eingesetzt werden, die auf den Salzen von Kalium basieren. Pulver-Behälter sind entsprechend den von der Verwaltung anerkannten Druckbehälter-Vorschriften für einen maximalen Anlagendruck, der sich bei 55 °C entwickelt, auszulegen.
3.5 Es muss eine Vorrichtung für die Unter-Druck-Setzung der Anlage unter Verwendung eines Inertgases, das normalerweise Stickstoff ist, in Hochdruckbehältern vorgesehen sein. Der Stickstoff muss Industriequalität mit einem Taupunkt von -50 °C oder niedriger haben. Für die Überwachung des Inhalts der Hochdruckbehälter müssen Manometer vorgesehen sein. Es muss ein Druckminderventil eingebaut sein, um den Gasdruck auf den geforderten Betriebsdruck der Anlage herabzusetzen.
(Stand: 29.08.2018)
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