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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC 1/Rundschreiben 1282
"Anwendung der SOLAS-Regeln II-2/3, XII/12 und XII/13 in der geänderten Fassung"

Vom 24. November 2009
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2009 S. 775)


(angenommen am 9.12.2008)

Durch die verzögerte in Kraft Setzung einiger SOLAS Regelungen, kommt es zu Besonderheiten in der Anwendung der Regelungen. Der Wortlaut des Rundschreibens mit den notwendigen Erklärungen wird im folgenden veröffentlicht.

Anwendung der SOLAS-Regel II-2/3 in der geänderten Fassung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss beschloss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November - 8. Dezember 2006) Änderungen der SOLAS-Regel II-2/3 (Begriffsbestimmungen), die mit Entschließung MSC.216(82) (Anlage 1) die Aufnahme einer Begriffsbestimmung für Kabinenvorfläche als Absatz 53 und mit Entschließung MSC.216(82) (Anlage 3) die Aufnahme von Begriffsbestimmungen für Schutzbereich und Sicherheitszentrale als Absätze 51 und 52 beinhalten. Die Änderungen bezüglich Absatz 53 in Regel II-2/3 traten am 1. Juli 2008 in Kraft, die Änderungen hinsichtlich der Absätze 51 und 52 in Regel II-2/3 sollen am 1. Juli 2010 in Kraft treten.

2 Der Ausschuss befasste sich auf seiner fünfundachtzigsten Tagung (26. November - 5. Dezember 2008) im Zusammenhang mit den genannten Änderungen der SOLAS-Regel II-2/3 mit der Besonderheit, dass die Änderungen betreffend die Aufnahme der Absätze 51 und 52 in SOLAS-Regel II-2/3 voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten werden, die Änderung in Bezug auf die Aufnahme von Absatz 53 in dieselben Regel jedoch bereits am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist.

3 Um eine Lösung für diese numerische Besonderheit in Bezug auf Absatz 53 der SOLAS-Regel II-2/3 zu finden, einigte sich der Ausschuss darauf, dass die Nummerierung des Absatzes 53 in dieser Regel wie mit Entschließung MSC.216(82) angenommen beibehalten werden soll.

Anwendung der SOLAS-Regeln XII/12 und XII/13 in der geänderten Fassung

4 Der Ausschuss beschloss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung Änderungen des SOLAS-Kapitels XII (Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe), die eine Änderung der Regeln XII/12 und XII/12 mit Entschließung MSC.216(82) (Anlage 1) beinhalten. Die Änderungen des SOLAS-Kapitels XII sind am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

5 Der Ausschuss prüfte auf seiner fünfundachtzigsten Tagung die Besonderheit in Zusammenhang mit den genannten Änderungen des SOLAS-Kapitels XII, die darin besteht, dass die geänderten SOLAS-Regeln XII/12 und XII/13 sich auf die SOLAS-Regel II-1/12 im geänderten SOLAS-Kapitel II-1 beziehen, die mit Entschließung MSC.216(82) (Anlage 2) angenommen wurde, jedoch noch nicht in Kraft ist.

6 Im Hinblick auf eine Lösung dieses Problems einigte sich der Ausschuss darauf, dass die Bezugnahmen auf die SOLAS-Regel II-1/12 in den geänderten SOLASRegeln XII/12 und XII/13 (Entschließung MSC.216(82, Anlage 1) als Bezugnahmen auf die SOLAS-Regel III/12 in der geänderten Fassung zu verstehen sind, die mit Entschließung MSC.216(82) (Anlage 2) angenommen wurde.

Aufforderung an die Vertragsregierungen

7 Die Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 werden aufgefordert, diesen Beschluss bei der Anwendung der geänderten SOLAS-Regeln II-2/3, XII/12 und XII/13 (Entschließung MSC.216(82), Anlage 1) zu berücksichtigen.

ENDE

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