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Regelwerk

MSC.1/Rundschreiben 1274 vom 3. Juni 2008
Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen

Vom 02. Februar 2012
(VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2012 S. 134)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundachtzigsten Tagung (10. bis 19. Mai 2006) nach Zustimmung zum Entwurf der Änderungen zu Kapitel II-2 SOLAS in bezug auf die Sicherheit von Kabinenvorflächen als Antwort auf den Brand an Bord der Star Princess den Unterausschuss Feuerschutz beauftragt, die Sicherheit aller Außenbereiche auf Fahrgastschiffen zu überprüfen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundachtzigsten Tagung (7. bis 16. Mai 2008) nach Prüfung des Entwurfs der Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen, die vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner zweiundfünfzigsten Tagung (14. bis 18. Januar 2008) ausgearbeitet wurden, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Bewertung des Brandrisikos von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen angenommen.

aus zwei Teilen:

  1. Teil 1: Entwurfs-Richtlinien für die Beurteilung des Brandrisikos von Außenbereichen auf neuen Fahrgastschiffen, und
  2. Teil 2: Vereinfachtes Verfahren zur Risikobewertung von Außenbereichen auf Fahrgastschiffen.

4 Die beigefügten Richtlinien gelten nicht für Außenbereiche, in denen Ladungen und/oder Fahrzeuge gestaut werden.

5 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, und im Besonderen zu empfehlen, dass solche Beteiligten:

  1. Teil 1 der beigefügten Richtlinien im Frühstadium des Entwurfs neuer Fahrgastschiffe benutzen, wenn das Brandrisiko von Außenbereichen ermittelt wird;
  2. eine Brandrisikobewertung entsprechend Teil 2 der beigefügten Richtlinien durchführen, immer wenn ein Außenbereich auf einem vorhandenen Fahrgastschiff einer Nutzungsänderung unterliegt; und
  3. eine Brandrisikobewertung dokumentieren, wenn diese entsprechend Teil 2 der beigefügten Richtlinien im Rahmen des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord durchgeführt wird.

Teil 1
Entwurfs-Richtlinien für die Ermittlung des Brandrisikos von Außenbereichen auf neuen Fahrgastschiffen

1 Vorwort

1.1 Bei Außenbereichen ist üblicherweise angenommen worden, dass sie ein geringes oder kein Brandrisiko haben, und es ist nicht gefordert worden, dass sie die Anforderungen des Kapitels II-2 SOLAS erfüllen, die auf Innenräume anwendbar sind.

1.2 Obwohl diese Annahme für normale freie Decksbereiche richtig sein kann, kann die fortwährende Entwicklung neuer Arten von Annehmlichkeiten für Fahrgäste auf freien Decksbereichen Grade von Brandrisiken herbeiführen, die durch die vorhandenen Vorschriften nicht voll berücksichtigt sind.

1.3 Diese Richtlinien gelten nicht für Kabinenvorflächen, da diese Bereiche die entsprechenden, in Entschließung MSC.216(82) angegebenen Anforderungen erfüllen müssen.

Anmerkung: Hinsichtlich Entschließung MSC.216(82) siehe 20. SOLAS-Änderungsverordnung, BGBl. 2009 Teil II Nr. 37 S. 1226 mit Anlageband.

1.4 Diese Richtlinien sind entwickelt worden, um den Verwaltungen und den Konstrukteuren ein Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, dass im Frühstadium des Entwurfs verwendet werden kann, um das Brandrisiko von Außenbereichen zu bewerten.

2 Durchführung der Risikobewertung

2.1 Bei der Betrachtung des Brandschutzes von Außenbereichen sind das Brandrisiko aller Außenbereiche sowie die Auswirkung eines Brandes in solchen Bereichen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren zu beurteilen 1:

  1. Verwendung des Raumes (Art der Personen, die Zugang haben, Zugangsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen),
  2. Vorhandensein von brennbaren Werkstoffen,
  3. Vorhandensein von Zündquellen,
  4. leichte Zugänglichkeit für Löscharbeiten,
  5. leichte Fluchtmöglichkeit,
  6. Nähe zu Lüftungseintrittsöffnungen,
  7. Nähe zu wichtigen Anlagen,
  8. Möglichkeit einer Ausbreitung eines externen Brandes auf mehr als einen innenliegenden Brandabschnitt, und
  9. Verhältnis zu Fluchtwegen, Sammelplätzen und Evakuierungswegen zu Überlebensfahrzeugen.

3 Beurteilung der Risikobewertung

3.1 Für Schiffe, die dem Teil 1 unterliegen, sind anstelle des Absatzes 4.12 des Teils 2 die folgenden Absätze anzuwenden.

3.2 Sollten die Ergebnisse der Risikobewertung ergeben, dass das Brandrisiko der Außenbereiche, die normalerweise in Kategorie (4) oder (5) entsprechend Regel II-2/ 9.2.2.3.2.2 SOLAS oder Kategorie (10) entsprechend Regel II-2/ 9.2.2.4.2.2 SOLAS jeweils eingestuft sind, derart ist, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um es zu verringern, müssen die Konstrukteure:

  1. Maßnahmen zur Herabsetzung vorsehen (einschließlich der, aber nicht begrenzt auf die im Abschnitt 4 aufgeführten Maßnahmen), die im Zusammenhang mit einer neuen Risikobewertung heranzuziehen sind, oder
  2. die Bereiche entsprechend den Brandschutzvorschriften, die auf Innenräume mit dem gleichen oder einem ähnlichen Brandrisiko anwendbar sind, gestalten.

3.3 Die Risikobewertung und die entsprechende Beurteilung, die zusätzliche Brandschutzanforderungen ergeben, müssen der Verwaltung mitgeteilt werden.

4 Mögliche Maßnahmen zur Herabsetzung, die im Zusammenhang mit der Risikobewertung in Betracht kommen

4.1 In bezug auf die Ergebnisse der Risikobewertung wird vorgeschlagen, dass die folgenden Maßnahmen zur Herabsetzung, soweit zutreffend, Anwendung finden:

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