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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1246 vom 29. Oktober 2007
Interpretation des Ausdrucks "Änderungen und Veränderungen größerer Art"

Vom 7. März 2011
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2011 S. 246)



Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1246, Interpretation des Ausdrucks "Änderungen und Veränderungen größerer Art", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

Rundschreiben MSC.1/1246 Interpretation des Ausdrucks "Änderungen und Veränderungen größerer Art"

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundsechzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 1994) zur Kenntnis genommen, dass der Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" (SLF) bei den Beratungen einer Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Änderungen und Veränderungen größerer Art" im Zusammenhang mit Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 zu der Entscheidung gekommen war, dass es ausreichend sein sollte, die Veränderung, egal welcher Art und Größe, auf ihre Auswirkung auf das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes zu beziehen. Der Schiffssicherheitsausschuss hat deshalb die folgende vom Unterausschuss SLF vorgeschlagene Begriffsbestimmung des Ausdrucks "Änderungen und Veränderungen größerer Art" beschlossen:

"Wird ein vorhandenes Frachtschiff einer Veränderung unterzogen, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes berührt, so ist nachzuweisen, dass das nach der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R nicht geringer ist als das vor der Veränderung für das Schiff errechnete Verhältnis A:R. In Fällen, in denen das Verhältnis A:R des Schiffes vor der Veränderung gleich oder größer als 1 ist, ist es jedoch nur erforderlich nachzuweisen, dass das Schiff nach einer solchen Veränderung einen Wert a aufweist, der nicht geringer ist als der für das veränderte Schiff errechnete Wert R."

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner dreiundachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) die Begriffsbestimmung des Ausdrucks "vorhandenes Frachtschiff" im Zusammenhang mit der vorstehenden Begriffsbestimmung beraten und einem vom Unterausschusses SLF auf seiner fünfzigsten Tagung gemachten Vorschlag folgend beschlossen, dass im Zusammenhang mit diesem Rundschreiben "vorhandenes Frachtschiff" bedeutet:

  1. ein Frachtschiff, das vor dem 1. Februar 1992, unabhängig von der Länge, gebaut worden ist, und
  2. ein Frachtschiff, das vor dem 1. Juli 1998, mit einer Länge bis einschließlich 100 m, gebaut worden ist.

3 Ungeachtet des Vorstehenden ist ein Frachtschiff nicht als vorhandenes Frachtschiff anzusehen, wenn es:

  1. zwischen dem 1. Februar 1992 und dem 30. Juni, mit einer Länge von mehr als 100 m, gebaut worden ist, und
  2. am oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut worden ist.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die vorstehende Interpretation zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Vorschriften des Kapitels II-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angewendet werden.

5 Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben MSC/650.

Hinweis:
Siehe hierzu auch Anlageband zur 20. SOLAS-Änderungsverordnung, Entschließung MSC.216(82), Anlage 2, Kapitel II-1, Teil A, Regel 1 - Anwendung - , Absatz 1.3.4.

ENDE

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