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MSC.1/Rundschreiben 1242
Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen
Vom 25. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 599)
Siehe Fn *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner drei- undachtzigsten Tagung (3. bis 12. Oktober 2007) in Anerkennung der Notwendigkeit von Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen und unter Berücksichtigung der Änderungen zum Kapitel II-2 SOLAS und zum Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code), die mit den Entschließungen rosc.216(82) und MSC.217(82) angenommen wurden, den vom Unterausschuss "Feuerschutz" auf seiner einundfünfzigsten Tagung (5. bis 9. Februar 2007) gemachten Vorschlag geprüft und die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen" angenommen.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen auf Fahrgastschiffen bei Systemen, die am oder nach dem 1. Juli 2008 eingebaut werden, anzuwenden und diese den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen
1 Allgemeines
Bei nach Regel II-2/7.10 SOLAS vorgeschriebenen, fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für den Schutz von Kabinenvorflächen, auf denen andere Möbel und Einrichtungsgegenstände als solche von beschränkter Brandgefahr genutzt werden, MUSS durch Erprobung nachgewiesen werden, dass sie die Fähigkeit haben, in solchen Bereichen zu erwartende typische Brände zu entdecken, bevor sie sich auf die angrenzende Kabine und andere Kabinenvorflächen ausweiten. Diese Richtlinien sind bei der Zulassung von fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystemen für Kabinenvorflächen auf Fahrgastschiffen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2008 eingebaut werden.
2 Grundsätzliche Anforderungen an das System
2.1 Das System muss jederzeit und unverzüglich in Betrieb gesetzt werden können.
2.2 Das System muss auf der Grundlage einer Brandprüfung, die in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen oder Vorschriften der Verwaltung durchgeführt wird, einen Brand entdecken können.
2.3 Das System muss einen Brand auf Kabinenvorflächen bei den zu erwartenden Windverhältnissen während der Fahrt des Schiffes entdecken können.
2.4 Das System und seine Einzelkomponenten müssen so ausgelegt sein, dass sie gegen Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Korrosion und Stoß, die normalerweise auf Schiffen vorkommen, unempfindlich sind. Außen liegende Komponenten müssen zusätzlich so ausgelegt sein, dass sie der Sonneneinstrahlung, der ultravioletten Strahlung, der Wasserbeaufschlagung und der Korrosion, die normalerweise auf freien Decks vorkommen, widerstehen.
2.5 Wenn die Feuermelder für die zugehörigen Kabinenvorflächen keine fernübertragbare Einzelmelder-Identifikation haben, müssen die Feuermelder in Abschnitten zusammengefasst sein. Die Anzeigegeräte des Systems müssen mindestens den Abschnitt anzeigen, in dem ein Feuermelder wirksam geworden ist.
2.6 Der Einbauort und der Abstand der Feuermelder müssen sich innerhalb der bei der Prüfung ermittelten Grenzwerte befinden.
2.7 Für den Betrieb des elektrischen Teils des fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesystems müssen mindestens zwei Energiequellen vorhanden sein, eine davon muss eine Notstromquelle sein. Die Versorgung muss über nur für diesen Zweck verlegte gesonderte Zuleitungen erfolgen. Diese Zuleitungen müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für das Feueranzeigesystem gelegenen selbsttätigen Umschalter führen.
2.8 Die Feuermelder müssen auf Wärme, Rauch oder andere Verbrennungsprodukte, Flammen oder eine Kombination dieser Faktoren ansprechen. Feuermelder, die auf andere die Entstehung eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Verwaltung in Betracht gezogen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die erstgenannten Feuermelder.
2.9 Alle Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Erneuerung eines beliebigen Bauteils auf ordnungsgemäße Funktion überprüft und wieder auf die normale Überwachung zurückgesetzt werden können.
2.10 Das Wirksamwerden irgend eines Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal* auslösen. Sind die Alarmsignale nicht innerhalb von 2 min quittiert worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen der Kategorie a ausgelöst werden. Dieser akustische Alarmgeber braucht nicht Bestandteil des Feueranzeigesystems zu sein.
2.11 Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder in der Sicherheitszentrale an Bord befinden.
2.12 Mindestens ein Anzeigegerät muss so angeordnet sein, dass es jederzeit für verantwortliche Besatzungsmitglieder leicht zugänglich ist.
2.13 An oder bei jedem Anzeigegerät muss deutlich angegeben sein, welche Räume bzw. Bereiche überwacht werden und wo sich die Abschnitte befinden.
(Stand: 29.08.2018)
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