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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1223 vom 11. Dezember 2006
Richtlinien für die Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm nicht unterliegen

Vom 29. November 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 1010)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (18. bis 27. Mai 2005) anerkannt, dass eine Vorplanung unbedingt notwendig ist, um sicherzustellen, dass größere notwendige Reparaturen und Unterhaltungsarbeiten während der Dockung erfolgreich durchgeführt werden und dass es die Aufgabe des Schiffseigners ist, Besichtigung im Dock vorzubereiten.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat ferner anerkannt, dass die Entschließung A.948(23) keine Vorplanung von im Trockendock durchzuführenden Besichtigungen vorsieht, wohingegen die Entschließung A.744(18) eine Planung für Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen einführt, die eine Besichtigung im Trockendock in Abhängigkeit vom Schiffsalter und ausgeführt nach dem erweiterten Untersuchungsprogramm berücksichtigen müssen; deshalb beauftragte der Schiffssicherheitsausschuss den Unterausschuss Umsetzung durch Flaggenstaaten , auf seiner vierzehnten Tagung den Entwurf eines Rundschreibens für die Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm nicht unterliegen, zu erarbeiten.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm nicht unterliegen, angenommen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien hinsichtlich ihrer Anwendung bei der Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm nicht unterliegen, allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Richtlinien für die Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten
Untersuchungsprogramm nicht unterliegen

Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinien sind auf Schiffe anzuwenden, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm (Entschließung A.744(18) in der jeweils geltenden Fassung) nicht unterliegen.

2 Bei Anwendung dieser Richtlinien kann bei Schiffen einer kleineren Größe (z.B. Frachtschiffe mit einer Länge von weniger als 100 m 1 ein Ermessen ausgeübt werden, indem die abzuhaltende Besprechung zwischen dem Schiffseigner und dem Besichtiger während der Besichtigung im Trockendock, anstatt im Voraus, stattfinden kann, da Trockendocks für diese kleineren Schiffe viel öfter zur Verfügung stehen und die Dockung dieser Schiffe viel pünktlicher stattfindet sowie mit einer kürzeren Vorankündigungs Zeitspanne, als sie für größere Schiffe erfolgt.

Zielsetzung

3 Um sicherzustellen, dass eine Besichtigung im Trockendock in Übereinstimmung mit den auf das Schiff anzuwendenden zutreffenden Vorschriften und Bestimmungen wirksam und sicher durchgeführt wird und dass größere notwendige Reparaturen und Unterhaltungsarbeiten erfolgreich durchgeführt werden, müssen der Eigner, der teilnehmende Besichtiger und sonstige Beteiligte (z.B. ein Vertreter des die Dickenmessungen durchführenden Unternehmens) zusammenarbeiten und sich vor der Besichtigung im Trockendock treffen.

Vorplanungsbesprechung

4 Eine Vorplanungsbesprechung hat im Voraus stattzufinden, um die während der Besichtigung durchzuführenden Arbeiten aufeinander abzustimmen, dabei sind mindestens die folgenden Angaben zu erörtern:

  1. Art der Besichtigung und Hauptangaben zum Schiff,
  2. Besichtigungsbericht der vorherigen Bodenbesichtigung,
  3. Angaben über alle offenstehenden Empfehlungen oder bekannten Schadensbereiche (bedingt durch Grundberührung, Leichtern usw.), welche die Besichtigung im Trockendock beeinträchtigen oder beeinträchtigen können,
  4. Angaben über jeden bekannten baulichen Schaden, den das Schiff früher erlitten hat,
  5. Berichte über bekannte bauliche Reparaturen, die während der Besichtigung im Trockendock zur Ausführung kommen, und
  6. Angaben über alle zu besichtigenden zusätzlichen Objekte, vorzunehmenden Dickenmessungen und bekannten Unterhaltungsarbeiten, die während der Besichtigung im Trockendock zur Ausführung kommen.

1) Bei der angegebenen Länge handelt es sich um die Freibordlänge.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1223, "Richtlinien für die Vorplanung von Besichtigungen im Trockendock von Schiffen, die dem erweiterten Untersuchungsprogramm nicht unterliegen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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