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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1220 vom 12. Dezember 2006
Freiwillige Baurichtlinien für neue Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern

Vom 12. Dezember 2012
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2013 S. 49)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) im Hinblick darauf, dass die durch die Exposition gegenüber den von Benzol ausgehenden Dämpfen verursachten Krankheiten immer noch eine Quelle großer Sorge waren, die in der Anlage des MSC/ Rundschreibens 1095 wiedergegebenen Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, angenommen.

2 Die Mitgliedsregierungen wurden aufgefordert, die Revidierten Mindestsicherheitsstandards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, einschließlich der von der Besatzung im Zusammenhang mit Ladungsvorgängen und Vorgängen des Gasfreimachens zu ergreifenden Vorkehrungen, sobald wie möglich anzuwenden.

3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zwei- undachtzigsten Tagung (29. November bis 8. Dezember 2006) in dem Wunsch, die Gesundheit der Seeleute zu schützen, anerkannt, dass, während die vorgenannten Empfehlungen an die Schifffahrtsgesellschaften gerichtet waren, weitere Maßnahmen einer baulichen Art benötigt wurden, und hat die in der Anlage wiedergegebenen Freiwilligen Baurichtlinien für neue Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern, angenommen.

4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die als Anlage beigefügten Freiwilligen Baurichtlinien den Schiffseignern, Schiffswerften, Konstrukteuren und anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Freiwillige Baurichtlinien für neue Schiffe, die Benzol nthaltende Flüssigkeiten als Massengut befördern

1 Allgemeines

Das Ziel dieser Richtlinien ist, einige technische Verbesserungen für eine weitere Berücksichtigung bei Entwurf und Ausrüstung von Tankschiffen einzuführen, um die Exposition von Seeleuten gegenüber Benzoldämpfen, die sich an Deck, im Maschinenraum oder im Unterkunftsbereich besonders während des Beladens oder des Gasfreimachens befinden können, zu verringern. Eine weitere Nutzung der Be- und Entladung im geschlossenen Kreislauf ist ebenfalls bei anderen als den nach dem IBC-Code geforderten Ladungen zu unterstützen. Andere technische Lösungen wie beispielsweise die Gasrückführung oder die Gasfilterung, die möglicherweise in der Zukunft entwickelt werden, sollen ebenfalls in Betracht gezogen werden.

2 Lüftung im Unterkunftsbereich

Entsprechend den Standardbetriebsabläufen soll die Lüftung während der Beladung und des Gasfreimachens eingestellt oder abgeschaltet werden, alle inneren und äußeren Türen sollen geschlossen gehalten werden und der Durchgang durch Türen zum freien Deck soll auf ein Minimum eingeschränkt werden. Dennoch hat die Erfahrung gezeigt, dass es sich als unmöglich erwiesen hat, die gemessene Dampfkonzentrationen unterhalb der zulässigen Werte zu halten. Eine eingeschränkte Lüftung wird auch in bestimmten Bereichen wie beispielsweise die Kombüse und die Badezimmer aufrecht erhalten zu sein.

2.1 Lufteintrittsöffnungen

Der Einbauort der Lufteintrittsöffnungen soll beachtet werden, um den Eintritt gesundheitsschädlicher Dämpfe zu minimieren. Herkömmlich sind diese normalerweise auf dem mit dem Maschinenraumschacht verbundenen Bootsdeck oder im Abgasschacht angeordnet. Unter Berücksichtigung, dass Dämpfe normalerweise schwerer als Luft sind, können andere höher gelegene Einbauorte in Betracht kommen, um die Dampfhülle um das Tankschiff herum zu vermeiden.

2.2 Luftfilterung und -übrwachung

Es soll ein chemischer oder mechanischer Filter vorgesehen sein, in dem die einkommende Luft ständig auf ihre Konzentration gesundheitsschädlicher Dämpfe überwacht wird.

3 Lüftung im Maschinenraum

3.1 Besondere Luftkanäle

Verbrennungskraftmaschinen benötigen ein großes Volumen atmosphärischer Luft. Deshalb sind die meisten Maschinenräume im Verhältnis zum Unterkunftsbereich auf Überdruck ausgelegt. Um den Überdruck herabzusetzen und dadurch das Risiko des Eintritts von gesundheitsschädlichen Dämpfen in den Unterkunftsbereich zu verringern, könnten an den Lufteintrittsöffnungen besondere Luftkanäle für die Verbrennungskraftmaschinen und Kessel angebracht werden.

3.2 Sonstige Lüftung

Außer dem Lufteintritt für die Maschinen ist auch eine zusätzliche Lüftung für den Maschinenraum erforderlich, um die Wärme zu entfernen und das Risiko einer Explosion zu vermeiden. Demzufolge kann das Vorhandensein gesundheitsschädlicher Dämpfe nicht vollständig vermieden werden. Die Anwesenheit von Personen im Maschinenraum während der Beladung und des Gasfreimachens soll deshalb auf einem Minimum gehalten werden. Im Maschinenkontrollraum und in den Maschinenraum-Werkstätten soll das gleiche Lüftungsprinzip wie im Unterkunftsbereich angewendet werden.

4 Gasschleusen

Es sollen Gasschleusen vorgesehen sein, um den Besatzungsmitgliedern den Übergang aus einem kontaminierten Bereich (wie beispielsweise der Maschinenraum und das freie Deck) in den Unterkunftsbereich durch eine Doppeltür, von denen die eine geschlossen sein muss, bevor die nächste geöffnet werden kann, zu ermöglichen. Der Raum zwischen diesen Türen soll mit gefilterter Luft bei leichtem Überdruck versorgt werden. Eine einzige Gasschleuse zwischen dem freien Deck und dem Unterkunftsbereich und eine einzige zwischen dem Maschinenraum und dem Unterkunftsbereich wird als ausreichend angesehen.

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