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MSC.1/Rundschreiben 1159 vom 24. Mai 2005
Richtlinien über die Bereitstellung stabilitätsbezogener Angaben für Massengutschiffe
Vom 27. Juli 2011
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2011 S. 708)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung (2. bis 13. Dezember 2002) nach Auswertung der Ergebnisse von verschiedenen FSA-Untersuchungen über die Sicherheit von Massengutschiffen übereingekommen, dass die Risiko-Kontroll-Möglichkeit, die Bereitstellung von ausführlichen, umfassenden und benutzerfreundlichen Hinweisen über die Stabilitäts- und Festigkeitseigenschaften des Schiffskörpers während der Be- und Entladung einzufordern, auf neue Massengutschiffe anzuwenden ist. Ferner erwähnte MSC 76 besonders, dass die obengenannte Risiko-Kontroll-Möglichkeit wichtiger für kleinere Schiffe hinsichtlich der Stabilität und für größere Schiffe hinsichtlich der baulichen Festigkeit war, und beauftragte den Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" (SLF) und den Unterausschuss "Schiffsentwurf und Ausrüstung" (DE), entsprechende Richtlinien zu entwickeln.
2 Daraufhin hat der Unterausschuss "Unterteilung, Stabilität und Sicherheit der Fischereifahrzeuge" (SLF) auf seiner sechsundvierzigsten Tagung (8. bis 12. September 2003) den Entwurf von SOLAS-Änderungen erarbeitet, um die Stabilitätsbelange für Massengutschiffen von weniger als 150 m Länge zu erfassen, und auf seiner siebenundvierzigsten Tagung (13. bis 17. September 2004) die "Richtlinien über die Bereitstellung stabilitätsbezogener Angaben für Massengutschiffe" für alle neuen Massengutschiffe erarbeitet.
3 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien über die Bereitstellung stabilitätsbezogener Angaben für Massengutschiffe angenommen, dabei ist er der Empfehlung von SLF 47 gefolgt.
4 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Herstellern von Stabilitätsrechnern, den Entwicklern für zugehörige Computerprogramme, den Seeleuten, den Betreibern/Bedienungsleuten von Trockenladungsterminals und sonstigen Beteiligten an Ladungsvorgängen, zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien über die Bereitstellung stabilitätsbezogener Angaben für Massengutschiffe
1 Zweck
Der Zweck dieser Richtlinien ist, ausführliche, umfassende und benutzerfreundliche Hinweise über die Bereitstellung stabilitätsbezogener Angaben und Stabilitäts-Computerprogramme zur Unterstützung eines sicheren Betriebes von Massengutschiffen und insbesondere von denjenigen Massengutschiffen, auf die Regel XII/ 11.3 SOLAS Anwendung findet, zur Verfügung zu stellen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Stabilitätsdaten
Stabilitätsdaten sind das Datenmaterial, das sich aus dem Entwurfs-Prozess des Schiffes ergibt. Es erfasst die einem bestimmten Schiff zugehörigen Stabilitätseigenschaften. Die Stabilitätsdaten sind die Grundlage für die Schiffs-Stabilitätsberechnungen im Betrieb, besonders die Stabilitätsbewertung, mithilfe von Berechnungen per Hand oder mittels Stabilitätsrechnern.
2.2 Stabilitätsrechner
2.2.1 Ein Stabilitätsrechner ist ein für Schiffe vorgesehenes Gerät mit analoger oder digitaler Anzeige, mithilfe dessen alle relevanten Stabilitätsangaben bereitgestellt werden und alle Berechnungen oder Überprüfungen nach Bedarf leicht und schnell durchgeführt werden können, um die Einhaltung der anwendbaren Stabilitätsanforderungen sicherzustellen.
2.2.2 In diesem Zusammenhang umfasst der Stabilitätsrechner die Geräte (Hardware) und die Programme (Software).
3 Zur Verfügung zu stellende Unterlagen
3.1 Stabilitätsdaten und sonstige Angaben
Die Stabilitätsdaten müssen die nachfolgend zusammengefassten Daten und Angaben enthalten:
3.1.1 Allgemeine Angaben:
3.1.2 Einen maßstabgerechten Übersichtsplan, der die Verwendung und Verteilung der verschiedenen Laderäume bzw. Ladungsabteilungen, Tanks und Vorratsräume sowie Maschinenräume und Unterkunftsräume deutlich aufzeigt. Die Bezeichnung der Räume bzw. Abteilungen, die im Text der Unterlagen verwendet werden, ist eindeutig anzugeben.
(Stand: 29.08.2018)
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