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MSC/Rundschreiben 798
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Mittelschaum
Vom 9. Juni 1997
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 451)
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest
eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Mittelschaum
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für Schaummittelkonzentrate für Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Mittelschaum entsprechend Regel II-2/61 SOLAS*.
1.2 Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.2.1 Schaum (Brandbekämpfung): eine Ansammlung luftgefüllter Blasen, die aus einer wässrigen Lösung eines geeigneten Schaummittelkonzentrates gebildet wird.
1.2.2 Schaummittellösung: eine Lösung von Schaummittelkonzentrat in Wasser.
1.2.3 Schaummittelkonzentrat: die Flüssigkeit, die mit Wasser in der erforderlichen Konzentration gemischt die Schaummittellösung ergibt.
1.2.4 Verschäumungszahl: das Verhältnis des Schaumvolumen zum Volumen der Schaummittellösung, aus der der Schaum erzeugt wurde.
1.2.5 Spreitungskoeffizient: ein Wert, der die Fähigkeit einer Flüssigkeit angibt, sich spontan über einer anderen auszubreiten.
1.2.6 25%- (50%-) Wasserabscheidung: die Zeit, die vergeht, bis 25% (50%) der in einem Schaum enthaltenen Flüssigkeit ausgeschieden ist.
1.2.7 Sanfte Aufgabe: Aufbringen des Schaumes auf die Oberfläche eines flüssigen Brandstoffs über eine Rückwand, Tankwand oder andere Oberfläche.
1.2.8 Sediment: unlösliche Teilchen im Schaummittelkonzentrat.
2 Probennahme
Das Verfahren der Probennahme soll sicherstellen, dass repräsentative Proben erhalten werden, die in vollständig gefüllten Behältern gelagert werden sollen.
Die Probenmenge soll betragen:
3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummittelkonzentraten
Für die Typzulassung eines Schaummittelkonzentrates sollen die in den Absätzen 3.1 bis 3.10 genannten Prüfungen durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannten Laboratorien ausgeführt werden.
3.1 Gefrieren und Auftauen
3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend Absatz 3.1.2 soll das Schaummittelkonzentrat keine sichtbaren Anzeichen von Trübung, Inhomogenität und Sedimentation zeigen.
3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung
3.2 Wärmebeständigkeit
Ein originalverschlossener 20 I Behälter (oder ein anderer Standard-Versandbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Charge soll 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert werden. Nach dieser Konditionierung wird das Schaummittelkonzentrat nach vorherigem Umschütteln/Rühren der Brandprüfung nach Absatz 3.8 unterzogen und muss die dort geforderten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
3.3 Sediment
(Stand: 19.04.2021)
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