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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Rundschreiben 670
Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von LEICHTschaum

Vom 5. Januar 1995
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 437)



  1. Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum" angenommen.
  2. Den Mitgliedsregierungen wird empfohlen sicherzustellen, dass die Prüfungen für die Typzulassung und die regelmäßige Überprüfung der Schaummittelkonzentrate zur Erzeugung von Schwerschaum in Übereinstimmung mit den beigefügten Richtlinien durchgeführt werden.

Richtlinien für Löschleistung, Prüfbedingungen und Überwachung von Schaummittelkonzentraten
für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Schaummittelkonzentrate für fest eingebaute Feuerlöschsysteme zur Erzeugung von Leichtschaum entsprechend Regel II-2/9 SOLAS*.

1.2 Begriffsbestimmungen (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Für diese Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Schaum (Brandbekämpfung): eine Ansammlung luftgefüllter Blasen, die aus einer wässrigen Lösung eines geeigneten Schaummittelkonzentrates gebildet wird.
  2. Schaummittellösung: eine Lösung von Schaummittelkonzentrat in Wasser.
  3. Schaummittelkonzentrat: die Flüssigkeit, die mit Wasser in der erforderlichen Konzentration gemischt die Schaummittellösung ergibt.
  4. Verschäumungszahl: das Verhältnis des Schaumvolumen zum Volumen der Schaummittellösung, aus der der Schaum erzeugt wurde.
  5. Spreitungskoeffizient: ein Wert, der die Fähigkeit einer Flüssigkeit angibt, sich spontan über einer anderen auszubreiten.
  6. 25%- (50%-) Wasserabscheidung: die Zeit, die vergeht, bis 25% (50%) der in einem Schaum enthaltenen Flüssigkeit ausgeschieden ist.
  7. Sanfte Aufgabe: Aufbringen des Schaumes auf die Oberfläche eines flüssigen Brandstoffs über eine Rückwand, Tankwand oder andere Oberfläche. h) Sediment: unlösliche Teilchen im Schaummittelkonzentrat.

2 Probennahme (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Das Verfahren der Probennahme soll sicherstellen, dass repräsentative Proben erhalten werden, die in vollständig gefüllten Behältern gelagert werden sollen.

Die Probenmenge soll betragen:

3 Prüfungen für die Typzulassung von Schaummittelkonzentraten

Für die Typzulassung eines Schaummittelkonzentrates sollen die in den Absätzen 3.1 bis 3.10 genannten Prüfungen durchgeführt werden. Sie sollen durch von der Verwaltung anerkannten Laboratorien ausgeführt werden.

3.1 Gefrieren und Auftauen (wie Anlage zu MSC/ Rundschreiben 582)

3.1.1 Vor und nach der Temperaturbehandlung entsprechend Absatz 3.1.2 soll das Schaummittelkonzentrat keine sichtbaren Anzeichen von Trübung, Inhomogenität und Sedimentation zeigen.

3.1.2 Gefrier- und Auftauprüfung

  1. Prüfgeräte:
  2. Durchführung:
    b.1) Die Temperatur der Tiefkühlkammer wird auf einen Wert 10°C unter den nach BS 5117 Absatz 1.3 (außer Absatz 5.2 des Standards) bestimmten Erstarrungspunkt der Probe eingestellt.
    Um eine Zerstörung des Glasmesszylinders durch die Ausdehnung des Schaummittelkonzentrates beim Gefrieren zu verhindern, wird das Rohr mit dem verschlossenen Ende nach unten in den Messzylinder gestellt und, sofern notwendig, beschwert, um ein Aufschwimmen zu verhindern; die Abstandhalter halten es ungefähr in der Mitte des Zylinders.
    Die Probe wird im Zylinder in der Tiefkühlkammer platziert, abgekühlt und 24 h lang bei der
    erforderlichen Temperatur aufbewahrt. Nach diesem Zeitabschnitt wird die Probe in einem Zeitraum von nicht weniger als 24 h und nicht mehr als 96 h bei einer Umgebungstemperatur von 20°C bis 25°C aufgetaut.
    b.2) Der nach Absatz b.1 beschriebene Ablauf wird drei mal wiederholt, so dass insgesamt vier Gefrier- und Auftauzyklen stattgefunden haben.
    b.3) Die Probe wird auf Trübung und Inhomogenität untersucht.
    b.4) Die Probe wird 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert.

3.2 Wärmebeständigkeit (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

Ein originalverschlossener 20 I Behälter (oder ein anderer Standard-Versandbehälter) mit einer vom Hersteller gelieferten Charge soll 7 Tage lang bei 60°C und anschließend einen Tag lang bei Raumtemperatur konditioniert werden. Nach dieser Konditionierung wird das Schaummittelkonzentrat nach vorherigem Umschütteln/Rühren der Brandprüfung nach Absatz 3.8 unterzogen und muss die dort geforderten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

3.3 Sediment (wie Anlage zu MSC/Rundschreiben 582)

3.3.1

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