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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC/Circ. 1154
Veröffentlichung der Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

Vom 05. September 2005
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2005 S. 696)


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ist als Vertragsregierung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS2-Übereinkommens völkerrechtlich verbindlich und weltweit festgeschrieben sind.

Damit die Anforderungen an Personen, die zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt werden, auf einer möglichst für alle gleichwertigen Stufe stehen, hat der Internationale Schiffssicherheitsausschuss (MSC)3 auf seiner achtzigsten Tagung vom 11. bis 20. Mai 2005 in London die in der Anlage aufgeführten Richtlinien verabschiedet.

Diese Richtlinien werden nachfolgend bekannt gemacht.

IMO
Ref. T2-MSS/2.11.1
23. Mai 2005

Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen

1 Der Schiffssicherheitsausschuss (Ausschuss) hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) den Unterausschuss "Ausbildungsstandards und Wachdienst" (STW) angewiesen, Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen auszuarbeiten.

2 Der STW-Unterausschuss kam auf seiner fünfunddreißigsten Tagung (26. bis 30. Januar 2004) überein, dass weder das STCW-Übereinkommen noch der STCW-Code geeignete Instrumente zur Aufnahme von Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen darstellen. Angesichts der Tatsache, dass Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen zum Landpersonal gehören, forderte der STW-Unterausschuss auf seiner fünfunddreißigsten Tagung den Ausschuss auf, seine Anweisung zur Ausarbeitung von Anforderungen für die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen näher zu erläutern.

3 Der Ausschuss empfahl auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2004) dem STW-Unterausschuss, anstelle von verbindlichen Anforderungen Richtlinien über die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung und Zeugniserteilung auszuarbeiten.

4 Der STW-Unterausschuss arbeitete auf seiner sechsunddreißigsten Tagung (10. bis 14. Januar 2005) Hinweise zur Ausbildung und die erforderliche Dokumentation für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen (Hinweise) aus.

5 Der Ausschuss verabschiedete auf seiner achtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2005) die in der Anlage aufgeführten Hinweise.

6 SOLAS-Vertragsstaaten, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status, die bei der Umsetzung der Hinweise auf Schwierigkeiten stoßen, sollten den Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt davon in Kenntnis setzen, damit er die entsprechenden Fragen prüfen und eine Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen treffen kann.

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  Richtlinien über die Ausbildung und Zeugniserteilung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen Anlage 1

1 Jede zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen benannte Person sollte in der Lage sein, die Befähigung zur Übernahme der in Spalte 1 der Anlage dieses Rundschreibens aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten nachzuweisen.

2 Die Kenntnisse in den in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Gebieten sollten die Person dazu befähigen, als benannter Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen tätig zu sein.

3 Bei Personen, die einen zugelassenen Kurs, der auf dem IMO-Modellkurs 3.20 über den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen beruht, erfolgreich abgeschlossen haben oder einen Kurs besucht haben, der auf den in der Anlage aufgeführten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten beruht, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen erfüllen.

4 Da viele der Ausbildungsziele in den IMO-Modellkursen 3.19 und 3.20 sowohl für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen als auch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff gelten und darüber hinaus viele der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den Befähigungstabellen ähnliche Gemeinsamkeiten aufweisen, sollten sie von den SOLAS-Vertragsstaaten bei der Festlegung der Kriterien für die Umschulung und Bewertung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, die eine Qualifikation als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen anstreben, berücksichtigt werden.

5 Wer eine Ausbildung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen abschließt, sollte dies auf Verlangen gegenüber der entsprechenden SOLAS-Vertragsregierung zur Zufriedenheit dieser Regierung urkundlich belegen.

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  Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten des
Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen
Anlage 2


Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Befähigung Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten Methoden für den Nachweis der Befähigung Kriterien für die Bewertung der Befähigung
Ausarbeitung, Fortschreibung und Überwachung der Umsetzung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff

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